Ausgabe 
20.1.1855
 
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Auzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.

Jfo E». Samstag den 20* Januar 18ÄÄ.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mlt,w.'ch und Samstag. Preii vc» Jahrgang» für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl. Postan'schlags 1 ft. 39 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lik. B. Nr. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene Corpuszeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen au« verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 kr.

Amtlicher T h e L l.

B e l a n 111 m a n n g.

Betreffend : Das Verhalten der Civilbehörden in Bezug auf beurlaubte Soldaten.

Neuerdings vorgekommene Zuwiderhandlungen veranlassen mich, das Gesetz vom 29. September 1835, welches im Abdruck folgt, mit dem Ansagen in Erinnerung zu bringen, daß dasselbe auch aus Unterstützung tc. ohne Eilaubniß auswandernder Soldaten Anwendung findet.

Gießen den 15. Januar 1855. Großherzogliches Kr. ;t ;/ Gießen.

K ü ch l e r.

Gesetz,

die Beherbergung und Aufnahme von Resractären und Deserteuren betr.

8 U D W I G II. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei R h e i n rc. ic.

Wir haben, nach Anhörung Unseres Staatsratheö und mit Zustimmung Uuserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :

Art. 1. Wer einen wegen Abwesenheit von seinem Regiment oder Corps nicht legitimi'rten Soldaten ans demselben oder einem anderen Orte des Großherzvgthnms über Nacht beherbergt oder gar in Dienst oder Arbeit aufnimmt, wird, wenn er dessen mili­tärische Eigenschaft kannte, mit einer Polizei - Strafe von Sieben bis Fünfzehn Gulden belegt, welche in der Provinz Rheinhessen von den ordentlichen einfachen Polizeigerichten zu erkennen ist. Im Falle der Zahlungsunsähigkeit haben die Polizeigerichte die von ihnen erkannten Geldstrafen in eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu verwandeln, wobei Vierzig Kreuzer Geldstrafe für Einen Tag Gefängnißstrafe anzunehinen ist.

Was zur Legitimation eines Soldaten jeweilig gehört, wird jederzeit durch das Reg.-Blatt öfientlich bekannt gemacht werden.

Art. 2. Wer wissentlich das Entkommen eines Resraetärs (Art. 45 des Recrulirnnqsges tzes vom 23. Jnli 1830) begün­stigt , seine Entdeckung verhindert, ihn aufnimmt oder beherbergt, ihn mit Geld oder Geldeswerth unterstützt, wird zu vierzehn- tägiger bis zweimonatlicher Gefängnißstrafe verurtheilt.

Art. 3. Wer wissentlich die Desertion eines Soldaten ans irgend eine Weise befördert, oder einem Deserteur Vorschub leistet, namentlich die Flucht eines Deserteurs begünstigt, seine Entdeckung verhindert, ihn aufnimmt ober beherbergt, ihn mit Geld oder Geldeswerth unterstützt, wird zu zwei bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe verurtheilt.

Art. 4. Bei ausbrechendem Kriege oder während deS Kriegs werden die in dem Art. 1, 2 und 3 festgesetzten Strafen auf resvective Sechszehn bis Dreißig Gulden, Zwei bis Vier Monate und ans Sieben bis Zwölf Monate bestimmt.

Art. 5. Die in den Art. 1, 2, 3 und 4 bestimmten Strafen werden bis zur Verdoppelung geschärft, wenn eines der genannten Vergehen von einem öffentlichen Beamten und Angestellten begangen worden ist, welcher solche Vergehen zu überwachen oder zu unterdrücken beauftragt erscheint.

Neben diesen Strafen kann unter besonders erschwerenden Umständen auf Dienstentsetznng erkannt werden.

Art. 6. Das Gesetz vom 24. Brumaire VI. nnv 17. Vcntose VIII., eingeschärft durch Verordnung vom 5. Februar 1822, so wie die Hessischen Gesetze vom 2. und 15. August 1808, eingeschärft durch Verordnung vom 1. April 1822 und die Verordnung vom 7. Juli 1809 sind aufgehoben. Dagegen bleiben die Art. 103. 104. 105. 173. 174. des Militärstrafgesetzbuchs fortwäbrend in Kraft.

Urkundlich Uns rer eigenhändigen Unterschrift und des hier aus. edrückten tSaalösiegels.

Darmstadt, den 29. September 1835.

(!.. S.) LUDWIG.

du Thil.