< Juni, ist im i Sonnenschirm ihn aus Ver- ile ihn an die
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schen Stiftung en, gegen erste bereit.
PH. Gail.
>mpf p. Ham», ungen, Schlag«
dt u. Stammlei
jcschästsl. Brau» >.
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■g. —, Bei Fr. iie( Ockel: Fr. Wegschneider r.
n. v. Bordeaux, n u. Frl. Jägir g u. Frl Wich v. Marseille. — >t. — Bei Hrn. terbach. — Bei ä'fec: Frl. Die- Bei Fr. Brgrm. im v Bingen.
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löffeln.
MUtelpreiS vom Malier.
ler- uft.
Nir.
II 13
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26
200
200
200
200
200
200
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200
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für die
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Fleisch
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B r o d t a r e.
Pfund
fferste- und ) *
Korn - Mehl \ 1
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Samstag den 1(5. Juni
1
1
ordinäres Brod aus gemischtes Brod aus Quint.
3
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2 Wasserweck . .
2 Milehbrod . .
Riüdssett.....
Nierenfett.....
Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes
die anderer Städte und Orte des Kreises
Brov um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
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2< 41 Lvth
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2. Für
dieselben Taxen, jedoch der Laib
fr.
8|
17z
9t
19z
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartemagen . Blutwurst. . . geräucherter Sveck Schinken . . . Dörrfleisch . .
per Pfund fr.
... 20
... 24
... 24
... 28
per Pfund fr.
... 15
... 12
... 11
... 8
... 16
... 11
. . . 16
... 22
... 18
... 18
. . . 32
... 24
... 22
für d en Kreis Gießen, und zwar:
1. für die Provirrzialhauptstadt Gießen:
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfnüv dürfen im steigenden und fallenden Berhältuiß nicht mehr als V/a H>sund Zugabe teffnblidi fein ~ l__________________________
Erscheint wöchentlich zwei Mali Mittwoch und Samstag. - Preii M Sahcha««- für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtig- i„°l. Postaufschlags 1 ff. M fr. - Auswär.- abdnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gieße» bei der Ervedition (Canzleiberg Lit. B. Sir. 1.) - En.ruckungsgebuhr mr d.e gechaltene Ze.lt oder deren Raum 2 fr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen m Tabcllenform «erde» doppelt berechnet.-
A m t l i ch e r T h e i l.
Bekannt m a ch u n g.
Die Grotzherzoglichen Bürgermeister haben aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 18 zu publiciren: Bekanntmachung, den mit den vereinigten'Staaten von Nord-Amerika wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Ver- brecher abgeschlossenen Staats-Vertrag betreffend. ________ . .
B e k rrsttMer ch rrrr g,
bie Vergütung von Brandschäden an Gebäuden in Folge von Gaserplosionen betreffend.
In Folge der Ausbreitung der Gasbeleuchtung sind Zweifel über das Verhältniß der mit Gas erleuchteten Gebäude zur Brandversickcrungsanstalt entstanden. Zur Beseitigung dieser Zweifel scheint es angemessen, die über diesen Gegenstand, den Verhältnissen und den bestehenden Gesetzen entsprechend, mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern angenommenen Grunrsatze in Nachstehendem zur öffentlichen Kcnntniß zu bringen :
1) In Folge der Einbringung von Gas in Gebäude zum Zwecke ihrer Erleuchtung sollen die betreffenden Gebäude nicht als feuergefährlicher betrachtet und behandelt werden, als sie es ohne Einbringung des Gases sein werden. ,
2) Entsteht durch Entzündungen von Gas in einem Gebäude, welches nicht als Gasfabrik versichert ist, eine Explosion, so wird der durch diese an Gebäuden entstandene Schaden aus der Großherzoglichen Brandversicherungskasse insoweit vergütet, als er -in Verbrennung von versicherteil Gegenständen besteht.
Darmstadt den 30. Mai 1855. , -
Großherzogliche Brandassecuratwns - Commtstwn.
Elwert, Oberrechnungsrath.


