Hessischen eteag, an.

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Bürger und eine Tochter,

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— Bei Hrn.

Bet Hrn. i Frl. Wiu- Hr. Brann, Fr. Frauk- ger v. Rod-

Bei Hrn.

Bei Hrn. jrn. Steuer-

Anreigcblatt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

81* Mittwoch den 10. October 18ÄÄ.

Erscheint wöchentlich zwei Atal: Mittwoch und Samstag. — Preis des Jahrqanqs für Einheimische 1 sl. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervedition (Canzletberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gesvaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Amtlicher T h e i l.

B e k a n n t m a ch n n g.

Die unten signalisirte — anscheinend taubstumme und blödsinnige — Weibsperson ist heute in der Nähe von Lollar angchalten und verhaftet woroen, weil sie weder Reisemittel noch eine Legilimalion besaß. Aus die an sie gerichteten Fragen gab sie nur unverständliche Töne zu vernehmen; doch schien sie aus die Frage: wie sie heiße? „Dorthe" antworten zu wollen. Der Kleidung nach zu schließen, scheint sie aus der Wctterau oder der Maingegend zu sein.

Ich ersuche die resp. Sicherheitsbehörden, die geeigneten Nachforschungen nach der Heimath dieser Person anstellen zu lassen, und mir von deren Ergebniß gefälligst Nachricht zu geben.

Gießen am 7. October 1855.

Großherzoglich Hessisches Kreis amt Gießen.

K ü ch l e r.

Signalement.

Dieselbe ist kleiner Statur, circa 24—26 Jahre alt, hat hellbraune Haare, niedere Stirne, braune Augenbrauncn, hell­braune Augen, kleine stumpfe (aufgestülpte) Nase, ovales Gesicht. Sie trägt ein braunes lumpiges Mützchen, blauen Rock, kllin- karirte Haube und ein schwarzes Halstuch.

Zu Nr. K. G. Gießen am 4. October 1855.

Betreffend: Die Thenerung der Lebensmittel,

hier:

Verbot des Ankaufs von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikativn.

Das Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an

sämmtliche Großherzogliche Bürgermeistereien des Kreises Gießen.

Obgleich die diesjährige Kartoffel -Erndtc im Kreise Gießen, sowie überhaupt im ganzen Großhcrzogthum gut ausgefallen ist, so sind seither doch nur vcrhältnißmäßig geringe Quantitäten Kartoffeln auf den hiesigen Markt gebracht worden. Wenn man auch er­warten darf, daß nach der eingethancu Erndte die Märkte besser als seither befahren werden, so muß man doch vermuthen, daß in den letzten Tagen außerhalb der Märkte sowohl von Händlern, als von ausländischen Branntweinbrennern größere Ankäufe ge­macht worden seien.

Ich sehe mich daher veranlaßt, die bestehenden allerhöchsten Bcrordnungen vom 27. September, 9. October und 23. October v. I., namentlich aber folgende Bestimmungen, in Erinnerung zu bringen :

1) Der Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Ska'rkemehlsabrikation ist in dem ganzen Umfange des Großherzozthums verboten.

2) Getraide und Kartoffeln dürfen nur auf den öffentlichen Märkten verkauft werden. Jedoch dürfen in­ländische Consumenten außerhalb des Marktes bis zu 1 Malter — und auf vorher eingeholte kreisamiliche (schriftliche) Erlaubniß bis zu 20 Malter ankaufen. Sohin dürfen Quantitäten über 20 Malter von denselben nur auf den öffentlichen Märkten gekauft werden.

3) Ausländer, welche sieh zum eignen (häuslichen) Bedarf im Großhcrzogthum Kartoffeln ankaufen wollen, dürfen nur auf den öffentlichen (Freitags abgehalten werdenden) Frachtmärkten Ankäufe machen, wenn sie vorher kreis­amtliche Erlaubniß hierzu erwirkt haben.

4) Kartoffel-Händler dürfen nur auf den Fruchtmärktcn, von 11 Uhr an, Kartoffeln ankaufen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister, die Gensd'armerie und das Polizei-Personal werden angewiesen, diese Vorschriften aufs Genaueste zu überwachen und zu befolgen, die unbefugt angefauft werdenden Kartoffeln zu consiscircn und die Uebertreter der an­geführten Verordnungen zur Bestrafung anzuzeigen. Falls dies Ausländer wären, müssen sie sofort vorgeführt werden.