AryeigMatt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Jfä Samstag den 0. Juni 1855»
erfäetnt wöchentlich zwei Mali Mittwoch und Samstag. — Preis des Jahrgangs für Einheimisch- 1 st. 30 fr., für Auswärtige ind. Postaufschlags 1 ff. 33 fr. — «»«»art« abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgebühr für di- gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeige» aus verschiedenen Schriften di- gespaltcne Zeile 3 fr. — Annonce» in Tabellcnform werde» doppelt berechnet.
Polizeitaeen
für den Kreis Gießen, und zwar:
1. für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i sch tar e.
Ochsenfleisch
Kuhfleisch
Rindfleisch ...
Kalbfleisch . ........
Schweinefleisch........
Hammelfleisch .......
Leberwurst.........
Bratwurst
Schwartemagen........
Blutwurst..........
geräucherter Speck.......
Schinken .....
Dörrfleisch.........
2. Für
dieselben Taxen, jedoch der Laib
per Pfund kr. .....15 12 .....11 .....8 16 .....11 . . . / . 18 .....22 18 .....18 32 .....24 22
per Pfund kr.
Rindsfett .......... 20
Nierenfett 24
Schweineschmalz. .........24
desgleichen ausgelassenes . ... . . . . . . 28
Brodtare.
Pfund
Loth
Quint.
4
3
ordinäres Brod aus
1
1
2
4
2
4
2 Wasserweck
2 Milchbrov
I 7$ Gerste- und ( < n .
1 7s Korn-Mehl \ bc^enb ( gemischtes l 7$ Walzen- unt> < „ . , l Brod aus f 7, Körn - Mehl , bestehend
kr.
. 81
. . 17z
. . 9z
. . 19z
die andern Städte und Orte des Kreises
Brod um einen Heller billiger und das Pfund Flesch um 2 Heller billiger.
beffndlich "s-ö" k u n $: Bei cincc Quantität Sleisch von 10 Pfund dürfen im steigest«-» UN« faltende» Berhailttlff »ttPk mehr »IS 1*/, Psuuv Jujaoe
Amtlicher The
i l.
Ad Nr. K. G. 5342.
Oeffentliche Bekanntmachung.
ttwbn?-"1 ®$M*ebw ^""lsirten und gepflasterten Vicinalwege in- und außerhalb der Orte ist Folgendes verordnet
1)
2)
3)
Verletzungen und Beschädigungen der Vinnalwege sammt deren Zubehörungen : Brücken, Gräben, Weawciscrn Pla- caten -c., werden außer dem schuldigen Schadensersatz mit einer Polizeistrafe von 30 kr. bis 5 fl belegt' bas Schleppen von Bauholz und ähnlichen Gegenständen auf Vicinalwegcn ohne den Gebrauch einer Schleife so wie das unbefugte Niederlegen von Holz, Steinen, Schutt, Dünger und dgl. m., mit einer Strafe von 30 kr. bis 2 ff 30 kr - "^dikhtmben auf den lediglich für Fußgänger bestimmten Fußwegen, insoweit cs nicht bloß des
Ausweichens wegen erforderlich ist, wird bestraft: B v
a) wenn cs mit bespanntem Vieh geschieht, mit 1 fl.,
b) das Reiten und das Fahren mit Schiebkarren, mit 30 kr.,
c) bas Treiben von Vieh, insoweit es nicht von der Regierungsbehörde ausnahmsweise verstattet worden ist, und rwar sur jedes Stuck Rindvieh, Pferde, 7sel und Schweine mit 20 fr., und sür jedes Stück Schafe und fliegen mit 10 kr vorbehaltlich jedoch, daß die Gesammtstrafe nie 5 fl. übersteigen darf; 0 6 "
4) das Weiden des Viehes in den Gräben und an den Dämmen wird wie zu 3 c) bestraft;
5) das vorschriftswidrige Anpflanzen von Bäumen, mit 1 fl.
3« allen Fällen bleibt zugleich die allgemein bestehende Befugniß der Polizeibehörde zur Wegräumunq auf Kolken des Zuwiderhandelnden vorbehalten. V. y. 19. Juli 1842. . 0 * ' n


