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Gießen am 24. Februar 1855,
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Alle I Betretung Darm
Ochsenfleisc Kuhfleisch Rindfleisch Kalbfleisch Schweineff Hammelflei Leberwurst Bratwurst Schwartem Blutwurst geräucherte Schinken Dörrfleisch
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In bei unten signalis gend verdacht
Alter: Größe: Haare: k Stirne Augen! Augen; Nase;
Mund: Kinn: Bart: Gesicht Gesichte Besond!
Zu Nr. K. G. 1984.
Betreffend : Den Ankauf von Nemontepferden für die Reiterei und Artillerie insbesondere Ergänzung des nach der neuen Formation erforderlichen Pferdestandes.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
K ü ch l e r.
7) Um stets die Richtigkeit des Brodgcwichts auf eine untrügliche Weise prüfen zu können, wird ferner verordnet, da Zukunft in der Regel nur 2- und 4pfündige Laibe Brode gebacken werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon soll nur in Ansii des s. g. Tafelbrodes und des aus besondere Bestellung anderen Gewichts gebackenen Biodes statlfinden. Dieses Letztere aber alsdann weder auf dem Laden ausgestellt, noch in der Stube, wo das übrige Verkaufsbrod sich befindet, ausbcwahrt wn
Uebertretnngeu der einen oder anderen dieser Vorschriften werden mit 1 fl. 30 fr. bis 3 fl. geahndet.
8) Das bei einem Bäcker vorgefundclie Brod, sowie Wecke von leichterem als das tarmäßige Gewicht, sollen von Pc! wegen zerschnitten und zum Verkaufe unbrauchbar gemacht werden, überdieß aber den Bäcker eine Strafe von 1 fl. 30 fr. 3 fl. treffen.
Gewichtsunterschiede: a. bei frischem Brode, d. j. solchem, welches nicht über einen Tag alt ist, von '/, Loth per Psm b. bei älterem Brode von 1 Loth per Pfund und c. bei Milchbrod, Wecken und Tafclbrod von ’/< Loth dürfen jedoch nicht rücksichtigt werden, und sind straffrei.
9) Alles der Taxe unterworfene Brod muß stets mit dem wohlausgedrücktcn Namenszeichen des betreffenden BäckerS sehen sein, bei 1 fl. 30 fr. bis 3 fl. Straft.
10) Brod, welches nicht wohl ausgcbacken, unreif, überreif oder sonst verdorben ist, darf weder verkauft, noch in Localen, wo die übrigen Bäckerwaaren sich befinden, aufbewahrt werden. Gegenfalls soll polizeiliche Beschlagnahme und urtheilung zu einer Polizeistrafc von 3 bis 5 fl. eintreten.
11) Sämmtliche vorstehende Bestimmungen finden bczichungsweise auch auf Nichtbäckcr Anwendung, welche sich etwa dem Verkaufe von Brod und Wecken befassen sollten.
12) Metzger, bei welchen sauleö oder von an schädlichen Krankheiten gefallenem Vieh herrührendes Fleisch betroffen ' sollen neben polizeilicher Wegnahme des fraglichen Fleisches mit einer Polizeistrafc von 3 bis 5 fl. bestraft werden.
13) Die Zugaben beim Fleischverkauf dürfen nur in Fleisch von derselben Gattung bestehen, und das Verhältniß */«$ Zugabe zu 5 Pfund Fleisch nicht übersteigen. Köpfe, Füße, Geraub, wie auch alle blutigen nicht genießbaren Stücke deö H sind von der Zugabe ganz ausgeschlossen.
Die Zuwiderhandlungen trifft eine Strafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 fr.
Die Großherzoglichcn Bürgermeister sind angewiesen, diese Polizeiverfügung in ihren Gemeinden öffentlich befmin machen, und wo Zünfte bestehen, die Zunftmeister noch besonders davon in Kenntniß zu setzen. — Zugleich wird denselben empfohlen, den Befolg derselben strenge zu überwachen resp. durch das ihnen untergebene Polizeipersonal überwachen zu I- Gießen am 1. März 1855.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Da sich die Competcnzbestimmungen in Bezug auf die Feststellung der P o l i z e i t a r e n, welche in der polizeilichen kanntmachung vom 20. Februar 1849 enthalten sind, in der Erfahrung nicht bewährt haben, so wird unter Wicdcraufhet derselben Nachstehendes hiermit verordnet:
1) Die Polizeitaren für die Provinzialhauptstadt Gießen werden wie seither in der Regel von 14 zu 14 Tagen bcstir
Haltung der vorgcschriebenen Taren zu verpflichten.
4) Die zuletzt festgesetzte Tarc bleibt stets, insolang als sic nicht durch Bekanntmachung einer neueren Tarbestimmung geändert sein wird, in Kraft.
5) Die Bürgermeistereien, beziehungsweise Ortspolizeibehörden sind nicht befugt, diese Taren ihrerseits zu ändern. Chris
6) Die Bäcker und Metzger haben vor ihrem Laden oder ihrer Verkaufsstube nach der Straße zu ein Täfelchen aufzuhä» streicherei, D worauf die Preise in Ucbercinstimmung mit der vorgeschriebenen Tare deutlich angcschrieben sind. Jede deßsallsige Unterlas--------------
soll mit einer Polizeistreife von 1 fl. 30 fr. belegt werden.
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.
Das Großherzogliche Kriegsministerium beabsichtigt, alsbald einen Versuch zu machen, eine bedeutende Zahl von Reit-; Zugpferden durch besondere Commissionen im Lande ankaufen zu lassen.
Unter Hinweisung auf die Verordnung vom 21. Februar l. I. in Nr. 9 des Regierungsblattes beauftrage ich Sie, di, RemontirungS-Geschäste die möglichste Unterstützung und Förderung zu Theil werden zu lassen.
K ü ch l e r.
und in dem amtlichen Thcile des Anzeigeblatts für die Stadt und den Kreis Gießen bekannt gemacht.
2) Dasselbe soll inskünftige bezüglich der übrigen Gemeinden deö Kreises von hieraus geschehen. (Der Wegfall dcS Oa bedingt hier eine Ermäßigung im Vergleich zu den Taren für die Stadt Gießen.) befindlich fdn*'
3) Die Bekanntmachung im Anzeigeblatt an und für sich genügt, nm alle betreffende Gewcrbtrcibende zur genauen!


