Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
33. Sonnabend den 30. April 1833.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 fr. — Au-wLrt- abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpevition (Canzleiberg Lit. B. Str. 1.) — Ginrückungsgebühr für die gespaltene Äorpuszeile 2 fr.
Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 fr.
Amtlicher T h e L l.
Verordnung, die Hundesteuer betreffend.
8 U D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. re.
Zur Vollziehung deS §. 3 deS Finanzgesetzes vom 29. Decembcr 1852 und in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassungsurkunde haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
§. 1. Die Hundesteuer soll vom 1. Januar 1853 an mit jährlich zwei Gulden für jeden Hund im ganzen Großherzog- thum erhoben werden.
§• 2- Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet nur bei Schaafhirten statt, welchen das Halten der für die Schaaf- kwerden nöthigen Hunde, jedoch höchstens von zwei Hunden, gegen die bisherige Abgabe von fünf und vierzig Kreuzern per Stuck gestattet ist. Zu den Schaafhirten werden nur solche gezählt, welche dieses Geschäft gewerbmäßig betreiben. Dieselben genießen den Anspruch auf den niedrigeren Steuersatz nur bezüglich solcher Hunde, welche in die Kategorie der wirklichen Schäferhunde gehören.
Hunde, welche nicht dem Schäfer selbst, sondern dem Eigcnthümer oder den Eigenthümcrn der Heerde gehören, sind mit zwei Gulden zu versteuern
§• 3. Eine Befreiung von der Hundesteuer findet nicht statt, zu welchem Zwecke auch die Hunde von den Besitzern unterhalten werden.
8- 4. Wer einen Hund in seinen Besitz bekommt, ist verbunden, dies innerhalb acht Tagen dem betreffenden Ortsvorstand entweder schriftlich oder mündlich in Sclbstperson anzuzeigen und, in letzterem Falle, sofort den Eintrag zu unterschreiben, welcher in dem bei dem Ortsvorstande offen liegenden DeclaratlonSregister Über die erfolgte Anzeige zu machen ist.
Dieses Register muß unter Ordnungsnummern den Namen des Declaranten, die Zahl seiner Hunde und die Zeit — Jahr, Monat und Tag— der erfolgten Declaration enthalten. Auch muß, falls der Besitzer Schaafhirte ist, dies ausdrücklich bemerkt sein.
Wer den Besitz eines Hundes aufgiebt, muß auf gleiche Weise hiervon und zwar spätestens bis zum Ablaufe des JahreS die Anzeige machen, indem sonst seine Verbindlichkeit zur Entrichtung der Hundesteuer auch im folgenden Jahre und so lange fortdauert, als er jene Anzeige versäumt.
8. 5. Wer aus einem Orte in einen andern überzieht, und den in seinem Besitze befindlichen Hund dahin mitnimmt, hat nicht nur hiervon bei dem bisherigen Ortsvorstande die Anzeige zu machen, damit dieser den betreffenden Eintrag im DeclarationSre- gister streicht, sondern auch den Besitz des Hundes dem Ortsvorstayde des nunmehrigen Wohnortes zum Zweck der Versteuerung für daS folgende Jahr anzuzeigen. Je nachdem der Besitzer das Eine oder das Andere unterläßt, hat er sich entweder der Anforderung der doppelten Steuer oder des Ansatzes der für die Nichtanzeige eines Hundes angedrohten Strafe zu gewärtigen.
8- 6. Aus den in die Dcclarationsregister gemachten Einträge werden jährlich im Laufe des Monats Januar von den Districts- steuereinnehmern gemeinschaftlich mit den Ortsvorständcn die vorgeschriebenen Hundcsteuer-Heblistcn aufgestellt.
Außer diesen gewöhnlichen Heblisten werden von den Districtssteuereinnehmern Nachtragsheblisten nur über diejenigen Besitzer von Hunden ausgestellt, welche nach §. 8 der gegenwärtigen Verordnung zur Nachentrichtung der Abgaben verpflichtet sind, oder welche zwar die Abschaffung eines Hundes angczeigt, aber noch vor Ablauf eines Jahres wiederum einen Hund angeschafft haben.
§. 7. Die Steuerpflichtigen sind verbunden, bei Vermeidung der in der SteuererccutionSordnung angeoidneten Zwangsmaß- rcgeln die nach den ausgestellten Heblisten schuldige und für das ganze laufende Jahr auf einmal zu bezahlende Hundesteuer bis zum ersten März jeden Jahres, oder, wenn sie in eine Nachtragshcbliste ausgenommen wurden, binnen 10 Tagen nach erfolgter Aufforderung an den Districtssteuereinnehmer zu entrichten.
Sie erhalten und zwar für jede Zahlung der einfachen Hundesteuer besonders eine gedruckte Quittung des Distnctsstcucr- einnehmers, welche sie bis zum Anfänge des folgenden Jahres anfzuheben und den mit der Aufsicht wegen der indirekten Auflagen beauftragten Personen aus Erfordern unverwcigert vorzuzeigen haben.
§. 8. Wer die nach §. 4 dieser Verordnung schuldige Anzeige eines Hundes unterläßt, oder eine falsche Anzeige macht,


