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Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
M. 17. Sonnabend den 28. Februar
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Amtlicher T h e L l.
Nr R. C. 2183. Gießen am 24. Februar 1852.
Betreffend: Die Unterstützung der Armen und die Abstellung des Bettelns.
Die Großherzoglich Hessische
N e g i e r n n g s - C o m m i s s i o n
des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Ortsvorstände und Kirchenvorstände des Regierungsbezirks.
Die Unterstützung der Armen nimmt, zumal bei der gegenwärtigen Theuerung aller Lebensmittel, eine ganz besondere Fürsorge in Anspruch. Nach unseren Gesetzen liegt die Verpflichtung zur Armenunterstützung, insoweit nicht der Ertrag vorhandener Almosen- fonds, Stiftungen und Spenden dazu ausreicht, den Gemeinden ob. Da es indessen den vereinzelten Bestrebungen der Lokalbehörden, besonders in außergewöhnlich bedrängter Zeit, schwerlich gelingen dürfte, den wachsenden Bedürsnifsen aus öffentlichen Mitteln zu genügen, so wird die Anregung der Privat-Mildtbätigkeit, die Bildung von Armenvereincn und deren angemessene Verbindung mit dem Gemeinde-Unterstützungswcsen Ihre angelegentliche Aufgabe sein.
Eine wirksame Armenverpflegung beruht wesentlich aus dem Prinzipe der Nächstenliebe, und findet deshalb in dem kirchlichen Elemente eine besondere Förderung. Dieselbe kann indessen dabei zugleich der Stütze des polizeilichen Prinzips nicht entbehren. Denn dieses Hal die angemessene Regelung der Hülfe zu vermitteln und den Mißbrauch durch arbeitsscheue Müssiggänger und Taugenichtse abzuwendcn. Wir empfehlen Ihnen daher angelegentlichst die Beachtung und ineinandergreifende Anwendung dieser beiden Prinzipien.
Den arbeitslosen und arbeitsfähigen Armen suchen Sic nährende Beschäftigung und Verdienst zu geben; denjenigen Armen aber, welche durch Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit, durch Verlust des Ernährers oder andere unglückliche Umstände außer Stande sind, sich und den Ihrigen den nöthigen Unterhalt zu erwerben, vermitteln Sie eine Unterstützung, welche dem Grade ihrer Hülfsbe- dürftigkeit entspricht und eine wirkliche Abhülfe des Nothstandes gewährt.
Gegen den bettelnden Müssiggänger, den Landstreicher rc werde dagegen von den Großh. Bürgermeistern, resp. Lokalpolizeibehörden die Strenge des Gesetzes angewendet, und dieselben den Gerichten zur Bestrafung überliefert.
s .Die erforderlichen Mittel zur Armenversorgung sind in der oben erörterten Weise aufzubringen. Daß die nöthigen Zuschüsse der Gcmeindekaffe alljährlich in den Gemeindevoranschlag ausgenommen werden, dafür sind die Gr. Bürgermeister verantwortlich. Dieselben werden sich über den dcßfallsigen Bedarf zuvor mit dem Kirchenvorstande benehmen. Sollten in einer Gemeinde freiwillige, in die Gemeinde- oder öffentliche Armenkasse fließende Beiträge und ein Ausschlag zu diesem Behufe stattfinden, so ist cs gestattet, die freiwilligen Beiträge auf den Ausschlag in Aufrechnung zu bringen.
Was sodann das bezüglich der wirklichen Ertheilung von Armenunterstützungen einzuhaltende Verfahren betrifft, so erneuern wir hiermit die schon zu wicderholtenmalen eingeschärften, durch höchsten Ministerialerlaß vom 24. März 1830 darüber gegebenen Vorschriften, in deren Gemäßheit Sie folgende Normen unabwcichlich beobachten werden:
In allen Gemeinden, mit Ausnahme derjenigen Städte und größeren Orte, in welchen von der oberen Behörde genehmigte eigene Ar ni en - C o mm i ssio n e n bestehen oder noch gebildet werden, hat
1) der Bürgermeister oder in den Nebenorten der Beigeordnete mit Zuziehung des Gemeinderaths ein Vcrzeichniß aller Hülfs- bedürftigen aufzustellen und dabei zu bemerken, was jeder dieser Armen wöchentlich an Geld, Naturalien oder Kost empfangen soll. Es sind bei dieser Gelegenheit alle Anmeldungen um Unterstützung, einerlei, ob sie der Bürgermeister selbst für begründet hält oder nicht, zur Berathung zu bringen. Zu diesen Verzeichnissen ist gedrucktes Formularpapier nach beiltegendem Muster zu verwenden.* *) Die Verwilligung von Naturalien ist nach Gewicht (Pfund) oder Maas (Gcscheid) genau auszudrücken.
2) Dieses Vcrzeichniß ist sodann dem Ortsgeistlichen mitzutheilen, welcher es mit dem Kirchenvorstände zu durchgehen und dessen etwaige abweichende Anträge in die mit Nro. 3 bezeichneten Spalten des Verzeichnisses einzutragen, auch solche in
einer besonderen Beilage näher zu begründen hat.
*) Bei Buchdrucker Brühl I. dahier zu haben.


