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3) Bei gleichen Namen ist die Bezeichnung 1, 11 rc. beizusetzen; es wird zuerst der Zuname und alsdann der Vorname ein­geschrieben. In allen Fällen, wo von Eheleuten während der ehelichen Gütergemeinschaft Grundeigenthum erworben wird, ist dasselbe lediglich unter dem Namen des Mannes als des gesetzlichen Repräsentanten der Gemeinschaft einzutragen. Da, wo jedoch die Ehe- ftau, sei es durch Erbschaft oder durch Schenkung unter Lebenden, oder durch sonstige Verträge für ihre eigene Person und unter ihrem eigenen Namen Grundeigenthum erworben hat, ist auch dieselbe stets mit ihrem GeburtS- und Familiennamen, jedoch unter Beifügung jenes ihres Ehemannes anzusühren, wie z. B. Schmitt Johannes II. Frau, Anne geb. Koch.

4) Die Numern der Steuerzettel der Abgebenden sowohl, als auch der Uebernehmeuden, sind bei jedem Namen anzugeben, und es sind hierunter blos- die Steuerzettel des laufenden Jahres zu verstehen. Hat ein neuer Grundbesitzer' noch keinen Steuer­zettel, so ist statt des Numers, N. A. (neuer Artikel) einzuschreiben.

5) Als Datum des Uebcrgangsactes (Kauf, Tausch, Theilung rc.) wird der Tag der gerichtlichen Bestätigung (Confirmation) angegeben.

6) Die Urkunden werden nach den Einträgen im Tagebuche,"und wenn thunlich, so geordnet, daß alle übergehenden Grund­stücke eines und desselben Besitzers nach einander und namentlich bei Versteigerungen die neuen Erwerber in alphabetischer Ordnung folgen.

7) Aendert sich die Masse eines Grundstückes, wird ein Grundstück in mehrere Theile getheilt, so müssen außer den vorgeschrie­benen Uebergangsurkunden, zugleich von einem patentisirten Geometer aufgenommene und von dem betreffenden Gerichte visirte Meß­briefe vorgelegt werden; das Nämliche gilt auch von neuen Gebäuden, welche auf früher nicht dazu bestimmten Grund gebaut wor­den sind.

8) Wird eine Theilung von Grundstücken, welche mit Grund - oder Tilgungsrenteu belastet sind, vorgenominen, so müssen entweder zuvor diese Grundlasten abgekauft, oder der ConsenS der Berechtigten, bei Tilgungsrenten die Zustimmung Gr.' Obersteuer- Direction eingeholt werden (§. 38 der Verordnung vom 10. Januar 1837).

9) Das Ab- und Zuschreiben in den Flur- und Grundbüchern resp. der Eintrag der Besitzwechsel in die Tagebücher kann blos in Sc(ge gerichtlich bestätigter Urkunden, oder in den geeigneten Fällen, wo solche Urkunden fehlen, nach einer Bescheinigung des betreffenden Gerichtes, daß eine gerichtlich bestätigte Urkunde nicht nothwendig sei, vorgenommen werden. (Art. 8 des Gesetzes vom 29. October 1830.)

Aeltere Urkunden, welche zuerst nach Verlauf mehrerer Jahre zum Ab- und Zuschreiben vorgelegt werden, sind, wenn bei der Identität der darin aufgeführten Parzellen Zweifel obwalten, zuvor dem betreffenden Gerichte zur Renovation vorzulegen.

10) Wenn ein Grundstück im Laufe des Jahres mehr als aus einer Hand in die andere übergegangen ist, so sind alle Ur­kunden nach chronologischer Ordnung in das Tagebuch einzutragen; so daß der Uebergang von dem in dem Flur- oder Grundbuche eingetragenen auf den neuesten Besitzer vollständig nachgewiesen wird.

11) Auf jedes Blatt des Tagebuchs werden 10, mithin auf den Bogen 20 Parzellen eingetragen. Jede nach dem Flurbuch selbstständige Parzelle erhält ein besonderes Ordnungsnumer, und es können mithin nicht mehrere Grundstücke, wenn solche auch neben einander liegen, unter einem Artikel zusammengefaßt werden.

12) Mit dem Anfang des Monats Juli ist eine allgemeine Aufforderung zur Angabe der Besitzwechsel unter dem Präjudiz zu erlassen, daß nach dem letzten desselben Monats keine Veränderungen in die Tagebücher mehr eingetragen werden könnten und deßhalb aus den Namen der alten Besitzer die betreffenden Steuern im kommenden Jahre forterhoben und noch nutzer diesem die neuen Besitzer die im Art. 4 der Verordnung vom 5. August 1822 ausgesprochene Strafe von 5 fl., wegen unterlassenem Ab- und Zufchreiben, zu gewärtigen haben.

13) Zur gleichförmigen Abänderung der Besitzer in den Brandversicherungs-Katastern, ist ein besonderes Verzeichniß über die ab- und zugchenden Gebäude mit nachstehenden Rubriken aufzustellen und dem Tagebuche beizulegen. Dieses Formular ist in der Verlagshandlung von G. D. Brühl I. in Gießen zu haben.

Verzeichniß

der Bksitzwechsel der Gebäude in der Gemeinde

in dem

Zahr 18

Nr.

der Gebäude im Branv- kataster.

Namen der alten Besitzer.

Namen der neuen Besitzer.

Summarisches B.and- versicherungs- Capital.

Bemerkungen.

14) Für jeden Eintrag in das Tagebuch haben Sie die vervrdnungsmäßigen Gebühren ä 2 fr. per Parzelle und für die Aufstellung des Verzeichnisses, für die Abänderung des Brandkatastcrs 6 kr. für jedes Hauptnumer zu beziehen, welche Gebühren der neue Besitzer zu entrichten hat.

Hirsch.