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Art. 4. Für Stellung und Dienstverhältniß der Kreisräthe zu den Ministerien, den Landes-, Provinzial-, Bezirks- und Local- Behörden und Beamten sind die Art. 5, 7, 8 und 9 des Edicts vom 6. Juni 1832 und die Art. 5, 7 und 8 des Edicts vom 4. Februar 1835 maßgebend.

Art. 5. Bei denjenigen Kreisräthen, bei welchen es nach Umfang des Bezirks und der Geschäfte erforderlich ist, wird von Uns ein Beamter unter der Benennung Kreisassessor angestellt werden, welcher unter Aufsicht und Leitung des Kreisraths an den Geschäften der Kreisverwaltnng Theil zu nehmen, die Stelle des Kreisruths in dessen Verhinderung zu vertreten und die ihm von demselben ertheilten besonderen Aufträge zu vollziehen bestimmt ist. Nach Erforderniß sollen auch weitere Beamte angestellt werden, deren Wirkungskreis näher zu bestimmen Wir Uns Vorbehalten.

Art. 6. Den Kreisräthen bleibt es überlassen, das erforderliche Büreaupersonal nach eigener Wahl anzunehmen und dafür die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel zu verwenden.

Art. 7. Bei jedem Kreisrathe wird die nach dem Bedürfniß erforderliche Zahl von Kreisdienern angestellt.

Art. 8. Die Kreisrathe sind für die ihnen übertragene Verwaltung allein verantwortlich, insbesondere bezüglich der ihnen obliegenden Aufsicht über die von dem Assessor zu besorgenden Geschäfte.

Dabei ist aber auch der Assessor verantwortlich hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständigkeit der in seinen Arbeiten enthaltenen Darstellung der, Thatsachen der Actenmäßigkeit.

Art. 9. Den Kreisräthen in den Provinzialhauptstädten Darmstadt, Mainz und Gießen übertragen Wir, neben dem ihnen, als Bezirksbeamten, angewiesenen Wirkungskreis, folgende Functionen:

1) Obere Aufsicht über die in der betreffenden Provinz vorhandenen Landes- und Provinzialgefängnisse.

2) Verwaltung der Fonds der Criminal- und Oberpolizeikassen in den betreffenden Provinzen, sowie der auf die genannten Ge­fängnisse sich beziehenden Fonds überhaupt.

3) Beaufsichtigung und obere Verwaltung der in der betreffenden Provinz vorhandenen weltlichen milden Stiftungen oder Anstal­ten, welche für das ganze Land oder die Provinz bestimmt sind und für welche nicht besondere Verwaltungs-Commissionen be­stehen. Insbesondere geht hiernach die Beaufsichtigung und obere Verwaltung des Hospitals Hofheim und der Landeswaisen­anstalt auf den Kreisrath zu Darmstadt, die des Mainzer Universitätsfonds, der dasigen Entbindungsanstalt, des Provinzial- Kirchen- und Schulbau-Fonds der Provinz Rheinhessen und des zur Erhaltung der Findel- und verlassenen Kinder bestimmten Fonds auf den Kreisrath zu Mainz,- die der Entbindungsanstalt zu Gießen auf den dasigen Kreisrath über.

4) Beaufsichtigung und Verwaltung der katholischen kirchlichen, für das ganze Land bestimmten Fonds, welche dem Kreisrath zu Darmstadt insbesondere zukommt.

5) Judenschaftsangelegenheiten, welche sich auf eine ganze Provinz oder mehrere Kreise erstrecken.

6) Leitung des RecrutirungSwesens in der Provinz, wobei Wir Uns jedoch Vorbehalten, den Recrutirungs-Commissär besonders zu ernennen.

7) Besorgung der Verrichtungen des Postdeputatus der Provinz, nach den desfalls vorliegenden Bestimmungen.

8) Besorgung der über die ganze Provinz sich erstreckenden Functionen in Bezug auf die Bildung der Geschwornenlisten.

9) Besorgung der zuvor der Provinzialbehörde in Bezug auf die Wahlen der Mitglieder des Handelsgerichts zu Mainz zuge­wiesenen Functionen, welche dem Kreisrath zu Mainz insbesondere zukommt.

10) Erledigung sonstiger, ihnen von den Ministerien besonders zukommender Aufträge in Angelegenheiten von allgemeinerem In­teresse, auch im Zusammentritt mit anderen Beamten.

Art. 10. Der Administrativ-Justizhof tritt mit den ihm nach Art. 3t35 des erwähnten Edicts vom 6. Juni 1832 ver­liehenen Attributionen für den ganten Umfang des Großhcrzogthums in Wirksamkeit.

Wir behalten Uns vor, den Wirkungskreis dieser Behörde den Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes entsprechend weiter zu bestimmen.

Art. 11. Mit der Ausführung dieses Edicts ist Unser Ministerium des Innern beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Staatssiegels.

Darmstadt den 12. Mai 1852.

(L. s.) LUDWIG-

v. Dalwigk.

Gießen den 11. Juni 1851.

Betreffend : Die Aufstellung der Tagebücher über den

Besitzwechsel der Immobilien.

Der Großherzoglich Hessische

Steuer-Commissär des Steuerbezirks Gießen

an

sämmtliche Herrn Bürgermeister dieses Bezirks.

Diejenigen Großh. Bürgermeister, welche noch keine Tagebücher über den Besitzwechsel der Immobilien für das Jahr 1852 angelegt haben, wollen nunmehr den nöthigen Bedarf an Formularien mir anzeigen, und bei Aufstellung der Tagebücher auf nach­stehende Bestimmungen gehörige Rücksicht nehmen :

1) Nach Inhalt der Verordnung vom 5. August 1822 sind diese Tagebücher längstens bis zum 1. August von Ihnen abzu­schließen, und mit allen Urkunden, Meßbriefen re. dem Steuer - Commissariat zur weiteren Amtshandlung zu übergeben.

2) Die verschiedenen Rubriken sind, insoweit die Urkunden darüber Aufschluß geben, von Ihnen vollständig auszufüllen.,