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der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

Jfä ^7* Sonnabend den 12 Juni F.8H2»

@ridjeint wüchenifich ;.roei Mal: Mittwoch uno Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 fr., für AnSwärtige incl. Postaufschlags 1 fl. 39 kr. "UswLrtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleibrrg Lit. B. Nr. 1.) - Einrücknngsgebnhr für die gespalten- Eorvuszeile 2 fr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 ft.

Amtlicher T h e i l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 18. Mai 1852, Nr. 29.

1) Bekanntmachung, die Auswanderung Militardienstpflichtiger betr. 2) Übersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlaqen zur Bestrei- tung von Communalbedurfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Friedberg.

Vom 20. Mai 1852, Nr. 30.

Großherzogttnims 6er iicm Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden betr. 2) Verordnung, die Eintheilung des

B e k er n n t m ei eh n n g,

die Auswanderung Militardienstpflichtiger betreffend.

Es haben sich in neuerer Zeit die Fälle, in welchen militärpflichtige Personen sich ihren Verpflichtungen durch heimliche Aus- wanderung entziehen, in dem Grade velmehrt, Laß es für nöthig erachtet worden ist, verschärfte Maßregeln zu ergreifen, damit solchem gesetzwidrigen Treiben vorgebeugt werde, und Diejenigen, welche heimlich anozuwandern versuchen sollten, ergriffen und an die betreffenden Behörden abgegeben werden.

Unter Hinweisung auf die gesetzlichen Strafen und Nachtheile wird Ließ zur Warnung öffentlich bekannt gemacht

Darmstadt den 13. Mai 1852. - ö 7

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

V. D a l w i g k.

........ , - v. Lehmann.

Göret-

die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden betreffend.

U D W I G HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein k. re.

Wir finden Uns bewogen, hinsichtlich der. Organisation der Unserem Ministerium des Innern untergeordneten Reaieruna^be- Horden zu verordnen und verordnen vermöge des Art. 73 der VcrfaffungS-Urkunde, wie folgt: 0 ö

Art. 1. Das Großherzogthum wird in Verwaltungsbezirke getheilt, welchen Wir die Benennung Kreise beileaen und wolstso nach rhren Greiizen durch besondere Verordnung bestimmt werden sollen.

Art. 2. Für jeden Kreis wirb ein Verwaltungsbeamter unter der Amtsbenennung Kreisrath eingesetzt. Auf diese Beamten sollen die den früheren Kreisräthen und den dermaligen Negierungs-Eommissionen in den betreffenden Gesetzen und Verordnunaon namentlich ui dem Ediete vom 6. Juni 1832, ' ° '

bie Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betr

und in dem Ediet vom 4. Februar 1835,

Lie Organisation der Regierungsbehörden in Rheinhessen betr., sowie in dem Gesetz vom 3 t. Juli 1848, fcie Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungebehörden betr.,

Edffts^über'e^"""^"^" tn tCV bur$ >cne Ediete bezeichneten Begrenzung und unter den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen ,8trL 3- 3" Ansehung der nach den erwähnten Verfügungen den Kreisräthen überwiesenen Verwaltung der Polizei bestimmen Wir insbesondere, daß allgemeine Gebote und Verbote für örtliche Interessen (§. 12. Nr. 1, der Jnstruetionen für die Kreisrätbe Vom 20. September 1832 und vom 27. März 1835), auch wenn solche von der Loealpolizeibehörde beantragt werden, von den Kreisräthen Unserem Ministerium deS Innern vorzulegen und unter dessen Namen, sobald die Genehmigung erfolgt ist, zu erlassen find