Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

,M 8». Sonnabend den 11. December _________18Z2.

Erscheint wöchentlich ,wei Mal: Mittwoch unv ©onnabeno. Preis des ZaltrqaaqS für Einheimische I ft. .30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ft. 39 kr. -

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Erpedition (Eangleibcrg Lit. B. J!r. 1.) EinrückungSgebützr für die gespaltene CorpuSzeile 2 kr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 kr.

Amtlicher T h e i l

i Instruction

; für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

(Fortsetzung.)

8. 8.

Wahrung des gesetzlichen Stempels.

Die Ortsgerichte haben in folgenden Fällen das nachverzeichnete Stempelpapier zu verwenden

1) bei allen Berichten, welche aus Veranlassung oder im Interesse einer Privatperson, insofern diese nicht zum Armen- ; recht zugelassen ist, erstattet werden, jeder Bogen zu . . . . . . . , - « 6 kr.

t 2) für jede Beilage zu diesen Berichten, insofern dieselbe nicht nach den bestehenden Gesetzen bereits einen besonderen

Stempel hat, einen Bogen zu .............. 6

' 3) zu Zeugnissen, Bescheinigungen und dergleichen, Bögen zu . . . . . . 6

4) zu Schätzungen von Häusern oder Grundstücken :

a) wenn sechs Stücke oder weniger geschätzt werden, Bögen zu . . . , . . . . , 30

b) wenn die Schatzung mehr als sechs einzelne Stücke umfaßt, oder wenn ein aus verschiedenartigen Theilen beste­

he ndes Gut in einem Anschlag geschätzt wird, jeden Bogen zu ........ 1 fl.

5) zu Versteigerungs - und Verpachtungs - Protocollen jeden Bogen zu . *. . . . . * . . 6 kr.

6. ) zu Grundbuchsauszügen zu ............... 6

; 7) zu Viehhandels - Protocollen, Bögen zu ............. 10

= Das Stcmpelpapier darf nicht den Berichten u. s. w. beigclegt, an- oder aufgeklebt werden, es müssen vielmehr die Berichte

u. s. w. selbst auf das geeignete Stempelpapier geschrieben werden.

Eine Ausnahme hiervon tritt dann ein, wenn Beilagen aus solchen Urkunden bestehen, welche nicht von den Ortsgerichtcn £ selbst ausgegangcn sind. Wenn derartige Urkunden nicht mindestens auf einen Stempelbogen zu 6 kr. ausgefertigt sind, so muß für

jede einzelne Urkunde ein Stempelbogen zu 6 kr. beigefügt und zugleich durch den Stempel jedes solchen beigefügten Bogens ge- i. schrieben werden, daß er zu der und der Beilage gehöre.

; Dagegen ist kein Stcmpelpapier zu verwenden, wenn das Geschäft für eine Person, Kasse, Anstalt u. s. w. vorgenommen wird,

j welche von Bezahlung des Stempels befreit ist, also namentlich wenn das Geschäft i« 1) im Interesse des Großherzoglichen Hauses und Hofes,

i- 2) des Fiscus,

3) der Kirchen und ntilden Stiftungen und endlich

4) überhaupt im öffentlichen oder dienstlichen Interesse vorgenommen wird.

8. 9.

7 Aufbewahrung und Ordnung der Acten.

Den Vorstehern der Ortsgerichte werden die Acten, welche bisher in der Bürgermeisterei-Registratur nach bestehender Verord- /' nung in der zehnten Abtheilung (Justizangelegenheiten) befindlich seyn mußten, übergeben werden, und sind dieselben künftig stets getrennt von den Bürgermeisterei-Acten aufzustellen, im klebrigen aber nach den für die Einrichtung und Verwaltung der Registratur der Großherzogl. Bürgermeister bestehenden Vorschriften fortzuführen.

Ist der Vorsteher des Ortsgerichts zugleich Bürgermeister, so hat er diese Trennung alsbald selbst vorzunehmen, und jede fer­nere Vermischung der Ortsgerichts-Acten mit den Acten der Bürgermeisterei sorgfältig zu vermeiden.

_ Das in jeder Bürgermeisterei befindliche Eremplar des Großherzogl. Regierungsblatts steht den Vorstchem der Ortsgerichte,

sowie den Gerichtsmännern, zur Einsicht offen.