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6. Amtlicher Verschluß.
.. 7. D'e Verschließung der Wagen und einzelner Wagenabtheilungen, sowie der in den §§. 4 und 5 erwähnten Räume für
d'e nächtliche Aufbewahrung von Wagenzugen und für die Aufbewahrung von Gütern und Effekten findet mittelst besonderer Schlös
se Kosten der Verschluß-Einrichtung und der Schlösser hat die Eisenbahn-Verwaltung zu tragen.
7- Amtliche Begleitung.
§. 8. Begleitung der Wagenzstge durch Zollbeamte findet statt:
1) aus der zwischen der Zollgrenze und dem Grenz-Eingangsamte belegenen Strecke, sofern dieselbe von dem letzteren nicht überzeugend beobachtet werden kann, und zwar ' w
a. beim Eingänge immer,
b. beim Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist,
2) auf allen anderen Strecken, auf welchen dies in einzelnen Fällen vom Abfertigungsamte angeordnet wird.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl, und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem der Personenwagen mittlerer Klasse unenkgeldlich eingeräumt werden.
8. Besondere Befugnisse der oberen Zollbeamten.
§. 9. Dlefenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Controle des Verkehrs auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt worden und fich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Zoll-Directiv-Behörde ausgestellte Legitimativnskarte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Rachforschungen, die Wagcnzüge an den Statiousplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen ober auf den Stationsplätzen ober Haltestellen anwesenden Angestellten der Eisenbahn-Verwaltungen sind in solchen fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anforderung bereitwillig Auskunft ru ertbei« len und Hülfe zu leisten. ° 0 y
Nicht minder sind die auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmeu. Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jerer Inhaber einer Legitimationskarte der erwähnten Art muß innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn welche auf der Karte bezeichne! ist, in beiderlei Richtungen, in einem Personenwagen zweiter Klasse uuentgelblich befördert werden.'
II. Besondere Borschi iften über die Abfertigung.
A. Eingang vom Auslande.
1. Verladung der Güter.
§. 10. Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der Eisenbahn eingehen sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen (§. 1) verladen werden. Bei Ueberschreitung der Landesgrenze dürfen sich in den Personenwagen' nur solche und zwar nicht zollpflichtige Kleinigkeiten befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen. Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisen-
bahu-Verwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben.
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn beförderten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge Reisenden Passagiere dahin statt, daß die Reisewagen mit dem darauf befindlichen Gepäcke eingehen dürfen.
Güter und Effekten, welche sich außerdem anderswo als in den Güterwagen vorfinden, werden als Gegenstand einer verübten
Zolldefraude angesehen.
§. 11. Frachtgüter und Passagier-Effekten, sowie Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten zollamtlich abgefertigt werden sollen (§. 5), dürfen nickt in einen und denselben Wagen verladen werden, cs sei denn, daß ein Wagen gewählt werde, in welchem sich von einander geschiedene, besonders verschließbare Abtheilungen (§. 1) befinden, in welche Frachtgüter unv Passagier-Effekten, beziehungsweise die nach verschiedenen Abfertigungsorten bestimmten Frachtgüter gesondert verladen werben.
2. Ordnung der Wagen.
§. 12. Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet werden, daß
1) sämmtliche, vom Auslande eingehenden Güterwagen, ohne Unterbrechung durch andere Wagen, hintereinander folgen, und
2) die bei dem Grenzzollamte und an den anderen Abfertigungsorten zurückbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können.
3. Abfertigung bei dem Grenzzollamte.
a) Abschließung des dazu bestimmten Raumes.
8. 13. Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes angckommen ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zollbeamten und der Eisenbahn-Angestellten, abgeschlossen (vergl. §. 5) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Aufficht der Zollbehörde gestellt.
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach Beendigung der in den 88. 14 bis 17 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden.
«Fortsetzung folgt.)


