Auzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

II* Sonnabend den 7. Februar 18^2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische I fL 30 fr., für Auswärtige incl. Postausschlags 1 st. 39 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corvuszeile 2 ft.

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Amtlicher T h e i l.

B e k a rr n t m er ch n n g,

das Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports auf den Eisen­bahnen in Bezug auf das Zollwesen betr.

(Fortsetzung.)

2 Sta tionöplätze und Haltestellen.

§. 3 Die Punkte, an welchen sich Siationsplätze oder Haltestellen befinden, sowie jede beabsichtigte Vermehrung, Verminde­rung oder Verlegung derselben werden der Zoll-Direktiv-Behöroe, in deren Verwaltungsbezirke die Stationsplätze und Haltestellen gelegen sinv, von der Eisenbahn-Verwaltung schriftlich angezeigt.

Die Stationsplätze oder Haltestellen, an denen Wagenzüge, auf welche die Vorschriften dieses Regulativs Anwendung finden anhalten, oder zum Zwecke der Abladung oder Zuladung fich aufhalten sollen, unterliegen der Genehmigung der Zoll-Direktiv- Behördc. An anderen Punkten dürfen solche Wagenzüge nur im Falle höherer Gewalt anhalten oder Maaren ab- und zuladen.

» 3. Transportzeit.

§. 4. Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirks ist in der Regel auf die Tageszeit (§. 86 der Zoll-Ordnung) beschränkt. Tritt bas Bedürfniß einer Ausdehnung dieser Traueportfrist her­vor, so wird dieselbe, diesem Bedürfniß entsprechend, bewilligt werden. y

Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zollamtlich abgefertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwi­schen der Zollgrenze und dem Bestimmungsorte nur auf den von der Zoll-Direktiv-Behörde genehmigten Bahnhöfen übernachten und werden daselbst der nöthigen Zollaufsicht unterworfen. Die Eisenbahn-Verwaltung hat die von der Zollbehörde zu diesem Zwecke für nöthig erachteten Einrichtungen auf ihre Kosten zu treffen.

Von den unter Berücksichtigung vo> stehender Bestimmungen festzustellendcn Fahrplänen, ingleichen von jeder Abänderung der­selben, hat die Eisenbahn-Verwaltung, bevor solche zur Ausführung kommen, der Zoll-Direktiv-Behörde, sowie den Hauptämtern in deren Bezirken sich Stationsplätze ober Haltestellen befinden, schriftliche Anzeige zu machen.

Von etwa vorkommcnbcn Ertrazügen hat die Eisenbahn-Verwaltung sämmtlichen an der Eisenbahn belegen en Abfertigungs- Stellen (§. 5) so zeitig schriftliche Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamtlichen Anordnungen noch vor der Ankunft des Zuges getroffen werden können.

4. Abfertigungsstellen.

§. 5. Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn ein- und ausgehenden Güter kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bei Haupt-Aemtern im Innern mit Niederlage erfolgen, und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem näm- lichen Wagen, beziehungsweise der nämlichen Wagenabtheilung (§. 11), in welchem sie über die Grenze eingegangen sind und ohne daß unterwegs der Verschluß (§. 7) abgenommen oder irgend eine Veränderung mit der Ladung vorgenommen zu werden braucht, gemrcht ^'brtigungsstelle gelangen. Die zu diesen Abfertigungen befugten Aemter werden von der Zoll-Direktiv-Behörde bekannt

Auf den für die Abfertigung bestimmten Stationsplätzen hat die Eisenbahn-Verwaltung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um während der Dauer der Abfertigung den Zutritt des Publikums zu den Räumen, in welchen dieselbe stattfinde», zu verhindern. Auch ist die Eisenbahn-Verwaltung verpflichtet, auf diesen Plätzen, sowohl zur Revision als zur einstwei­ligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände, für Räume zu sorgen, welche von der Zollbehörde dazu als geeignet anerkannt werden. Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume müffen verschließbar fein, und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahn-Verwaltung unter Verschluß gehalten.

5. Abfertigun'gsftunden.

§. 6. Die in den §§. 111 und 112 der Zollordnung festgesetzten Geschäftsstunden werden für die im §. 5 genannten Aemter dahin erweitert, daß die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden und unter Wagen-Verschluß. (§. 7) sofort weilet gehenden Frachtgüter gleich nach dem Eintreffen des Zugeö zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, bewirkt werden muß.