Ausgabe 
31.8.1850
 
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Bekanntmachung,

den Ankauf englischer langwolliger Schaafe betr.

Dov itt brr Aussckußsti-ima des landwirtbschaftlichen Vereins von Oberhessen am 28. Februar d I. Ankauf enaWerSchaafe (man vergleiche Nr. 11 der land-virchschastlichen Zeitschrift von 1850) ist nuEchr ^sgeführt und namentlich sind zwei Böcke auf Rechnung des landwirthschaftl.chen Vere.no von ^berpeffe^ angekauft ^worden. lu,fcr£r oberhessischen Landwirthe bringt, wird zugleich Folgendes

b^^Von fraglichen Böcken ist der eine, für Schmeer.Zuchtvieh bestimmt, auf dem Vogels- , SS Ulrichstein, Besitzung des Herrn Revierförster Haberkorn m Windhausen, der an» de?e M rdines Vieh, auf d7m G?äflich Solms'schm Gute Obernseen bei Laubach unter- gebracksi worden. ^öcke können nun 60-70 Stück Schaafe zum Sprunge zugelassen werden,

Unb bis Ende September; wahrend dieser Zeit

7 Ä Bock benutzen wollen haben Bescheinigungen

ihres Gr.Bürgermeisters (aus stempelfreiem Papiere) beizubringen, daß das betr. Zuchtvieh auch reines

Die sich zuerst anmeldenden Schaafzüchter haben den Vorzug vor den späteren.

4 Die zuzutreibenden Schaafe sind auf Rechnung der Besitzer auf die betr. Sprungplatze hm- und DiAi7^ eine bestimmte Anzahl Schaafe zu den englischen Böcken

SvmS zutSm w llen, werden nun aufgefordert, ihre Anmeldungen nebst der Angabe der Zahl

?/dm G r7f U / S o?m^schen "L e7o n ^Verwaltung in Obernseen bei Laubach 2U tna^^Tn. Bürgermeister werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in ihren resp. Gemeinden zu verössentlichen.

Laubach den 2 A. g st 18 Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen.

In dessen Abwesenheit: der Secretär des Vereins

Gros,

ftlbe Vcrhältniß zurückgetreten, in welchem sich die im Militärdienste nicht verwendeten Militärpflichtigen sruherm^Mersklaffen^befindem der Einberufung des 3. Aufgebots Stellvertreter ge­

stellt, und da man bemerkt hat, daß über das Vcrhältniß, in welchem sich solche Emsteller und ihre Stell­vertreter seit der Entlassung des 3. Aufgebots befinden, sehr verschiedene Ansichten bestehen, so sieht man iidi veranlaßt, hierüber Nachstehendes bekannt zu machen.

' Die Frage, ob die gedachten Stellvertreter für Leute des 3. Aufgebots die Militärpflicht ihrer Einsteller blos für die Zeit, während welcher das 3. Aufgebot zu den Regimentern und Corps wirklich abgegeben war, oder für die ganze Dauer ihrer (in der Regel sechsjährigen) Militar- pflichtigkeit übernommen haben, kann nur aus den abgeschlossenen Stellvertretungevertragen be- urthcilt werden, und lediglich von diesem Privatrechtsverhältniß hängt es also auch ab, ob die Stellvertreter ihre volle Befriedigung aus den Stellvertretungsverträgen jetzt schon (nachdem das 3. Aufgebot aus dem Militärdienste wieder entlassen worden ist) oder erst nach Ablauf der vollen Militärpflichtigkeit der Einsteller verlangen können. ,

Wenn ein solcher Stellvertreter durch den Stellvertretungsvertrag die ganze Militärpflicht des Einstellers übernommen hat, so hat es nach der nunmehrigen Entlassung des 3. Aufgebots leinen Anstand, daß er durch weitere Privatübereinkunft mit seinem Einsteller seiner ferneren Verpflich­tung wieder entbunden werden kann. , ,..

Da Niemand eine doppelte Stellvertretung übernehmen kann, so kann em Mann, welcher für einen Militärpflichtigen des vorjährigen 3. Aufgebots eingestanden ist, nicht als Stellvertreter für einen anderen Militärpflichtigen angenommen werden, in so ferne er nicht nachweist, daß er »einer Verpflichtung für den Ersteren vollständig entbunden ist.

Darmstadt den 20. August 1850. , ,

Großherzoglich Hessisches Knegsrmmstermm.

In Verhinderung des Ministers:

Z i m m e r m a n n. Scriba.