Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks
Sonnabend den 27. Znli
M 60
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft 30 fr., tür Auswärtige inel. Postaufschlag t st. 42 fr.
Auswärts abonnirt man stch bei allen Postänitern In Meßen bei der Erheb. (Canzleiberg l.it. B. Nr. (.) — EinrnSungSgebühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 kr.
1840.
Amtlicher Thekl.
Bek«nritmachung,
die Ausnahme eines Capitals von Zwei Millionen Gulden für den Eisenbahnbau betr.
(Schluß).
Anhang 1.
Auszug
aus dem Gesetz vom 16. Juli 1842, den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen im Großherzogthume betreffend.
Art. 3. Zur Verzinsung der nach Art. 2 aufzunehmenden Kapitalien soll vorzugsweise der reine Ertrag der Eisenbahn verwendet werden.
Sollte derselbe in einem oder dem anderen Jahre nicht zurcichen, so soll das Fehlende aus den bereitesten Mitteln der Hauptstaatskasse zugeschossen werden.
Art. 4. Zur successiven Rückzahlung der zum Eisenbahnbau aufgenommenen Kapitalien ist unverkürzt die Summe bestimmt, welche von dem reinen Ertrag der Eisenbahn, nach Berichtigung der Zinsen, übrig bleibt.
Sollte diese Summe nicht ein halbes Procent von dem Anlagecapital der Eisenbahn, nebst den dadurch erspart werdenden Zinsen, in einem oder dem anderen Jahre ausmachen, so soll das Fehlende aus den bereitesten Mitteln der Hauptstaatskasse zugeschoffen werden.
Die stückweise Kapitalrückzahlung beginnt mit dem ersten Jahre nach Eröffnung der Eisenbahn.
Art. 5. Die Art. 2 und 3 des Staatsschuldentilgungsgesetzes vom 16. Juli 1833*) finden auch auf die in Folge des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Kapitalabtragungen Anwendung.
Art. 6. Die Stände des Großherzogthums erkennen die für die Staats-Eisenbahnen contrahirten und verwendeten Kapitalausnahmen als Staatsschuld an.
*) Anm erkuug:
Art. 2. Die AuSmittelung der Kapitalien, welche abgetragen werden sollen, geschieht durch Vcrloosung in Serien.
Die Aufkündigung der Kapitalien, worüber Obligationen auf Inhaber ausgestellt sind, erfolgt in der Großhcrzoglich Hessischen Zeitung oder in einer Frankfurter oder anderen ausländischen Zeitung.
Art. 3. Die aufgekündigten Kapitalien müssen nach Ablauf von drei Monaten gegen Rückgabe der quittirten Original- Obligationen und der etwa dazu gehörigen nicht fälligen Zinscoupons in Empfang genommen werden.
Ihre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats auf.
Anhang 2. S o u m i s s i o n
aus das Anlehen von Zwei Millionen Gulden für den Bau der Main-Weser-Eisenbahtt int Großhcrzogthum Hessen.
Der (die) Unterzeichnetc(n)
..... (Vor- und Zuname, Stand und Wohnort (der) Soumittenten oder Angabe der Handelsfirma) ........................... macht (machen) fich verbindlich, das Anlehen von Zwei Millionen Gulden, zu dessen Aufnahme im Wege


