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Art. 1. Wer ohne polizeiliche Erlaubniß Stockdegen, Dolche, Stilets wie überhaupt dolchartige, zum Stoß brauchbare Messer bei sich führt, wird mit drei bis sieben Gulden oder mit Gefängniß bis zu fünf Tagen bestraft.

Auch ist jedesmal auf Confiscation der verbotswidrig getragenen Waffe zu erkennen.

A r t. 2. Ausgenommen von diesem Verbote sind Reifende, so lange sie unterwegs sind, wie auch Gewerbtreibende, welche zu ihrem gewerblichen Gebrauch bestimmte Messer der bezeichneten Art führen, in der Zeit, welche der Ausübung ihres Gewerbes gewidmet ist.

A r t. 3. Diese Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatte in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 17. April 1850.

(L. s.) LUDWIG. Jaup.

Nr. R. C. Gießen am 23. April 1850.

Betreffend: Die wechselseitige Bekanntmachung der Jahr« markte in den Kalendern der Vereinsstaaten insbesondere die Märkte im Jahr 18 50.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Sie wollen in Ihren Gemeinden bekannt machen, daß der auf Montag vor Himmelfahrt den 6. Mai l. I. in dem dießjährigen Kalender angezeigte Krämermarkt in Gladenbach auf D i e n st a g vor Himmelfahrt, den 7. Mai l. I. verlegt worden ist.

(861) K ü ch l e r. Hallwachs.

Besondere Bekanntmachungen.

811) Gießen. Es wird hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht, daß Philipp Berger, Zim- mermann dahier, auf den Jagdschutz verpflichtet worden ist.

Gießen den 18. April 1850.

Der Bürgermeister-Vicar Rühl.

867) Gießen. Die Schulgelder fürs I. Quar­tal 1850 sind binnen 8 Tagen zur Stadtkaffe zu bezahlen.

Gießen den 24. April 1850.

Der Stadtrechner Enders.

86o) Gießen. Es wird hiermit bekannt ge­macht, daß in der hiesigen Gemarkung an der Staatsstraße von hier nach Gladenbach, in den Abtheilungen 3 bis 8 sieben Stück Bäume, theilS Ahorn, theils Linden abgebrochen und entwendet worden sind, daß der dadurch verübte Schaden zu 2 fl. 48 kr. gewürdigt worden ist, und daß, wenn nicht binnen drei Wochen der Thäter ausgemittelt wird, nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Feb­ruar 1797 die Gemeinde für diesen Schaden zu hasten habe, dessen Betrag auf die einzelnen Ein­wohner auögeschlagen werden wird.

Gießen den 22. April 1850.

Der Bürgermeister-Vicar Rühl,

Versteigerungen.

877) Gießen.

Montag den 3. Juni d. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhaus die dem Wagner­meister Andreas Looö dahier zustehenden Immo­bilien, als:

Grundb. lUKlstr.

ylog3 29 Hosraithe hinter dem Burggraben, 71094 27 Grabgarten,

5/lg 106 Wiese in den Weiden,

7z, 103 Acker an der Broßbrücke,

70 462 Acker auf dem Haddergrabcn,

y434 2 43 Acker über dem Fabricischen Acker

aus dem Fluthgraben,

7/37 122 Acker auf den Läufertsröderweg,

7,, 272 Wiese am Gießer Pfad,

37$g 294 Acker am Altenfeld zwischen den

Gärten,

«y43 714 Acker über dem Rodt auf die

Rodtgärten,

4yfS 833 Acker über dem Schäferbrunnen,

öffentlich meistbietend versteigert werden.

Gießen den 20. April 1850.

Der Beigeordnete Rühl.

876) Gießen.

Montag den 13. Mai d. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhaus die dem Schuh­macher Ludwig Wagner dahier zustehenden Immo­bilien, als: