Ausgabe 
26.10.1850
 
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Anzeigeblatt

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Sonnabend den 26. -vctober

M SG

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erped. (Eanzleiberg Lit, B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gest>altene CorvuSzeile 2 kr.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische st. I 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 kr.

der

Stadt und des Regierungsbezirks

Amtlicher Theil.

Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt:

Nr. 51 vom 19. October 1850:

Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer der außerordentlichen Stände-Vcrsammlung durch die höchstbefteuerten Grundbesitzer bctr ; 2) Bekanntmachung, den Solzpreistarif für die Gr Domanial- waldungen betr.;3) Bekanntmachung, die Communalumlagen für ts5o in der Gemeinde Obcrschmitten, Regie­rungsbezirks Nidda, betr.; 4) Bekanntmachung, die Erhebung der Umlagen zur Bestreitung der Communal- beduifniffe in der Gemeinde Partenheim für 1850 betr ; 5) Namensveränderung ; 6) Dienstnachrichten; 7) Characierverleihung; 8) Dienstentbindung; 9) Versetzung in den Ruhestand; 10) Coneurrenz- eröffnungen; 11) Sterbfall.

Bekanntmachung,

die Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer der außerordentlichen Staude-Versammlung durch die höchstbesteuerten Grundbesitzer betreffend.

Zum Behuf einer vollständigen Aufzeichnung der nach Art. 3, Nr. 1 der Verordnung vom 7. d. M. bei der Wahl von Abgeordneten zur ersten Kammer der Stände stimmberechtigten Staatsbürger ist eS erforderlich, zuverlässige Kenntniß davon zu erlangen, welche Beiträge an Grundsteuer von Einzelnen wegen Besitzes in verschiedenen Gemarkungen entrichtet werden.

Es werden deshalb Diejenigen, weiche außer der Gemarkung ihres Wohnorts Grundsteuer zu entrichten haben und darthun zu können glauben, daß sie bei deren Zurechnung den Fünfzig wegen eigen# thümlichen oder nutznießlichen Grundbesitzes Höchstbesteuerten, wenigstens 25 Jahre alten, Staatsbürgern im Großherzogthume beizuzählen sind, hiermit aufgefordert, über die geltend zu machende Steuerent- richtnng binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Regierungsblatte an, dem ©teuer# Commissär des Bezirks, zu welchem der Wohnort gehört, durch Vorlegung von Steuerzetteln oder Register- Auszügen, Nachweisung zu ertheilen.

Hierzu wird jedoch bemerkt, daß nach den bereits vorliegenden Notizen Diejenigen, welche, nach Abzug der Beiträge zu den Kosten für den Neubau von Provinzialstraßen, an Grundsteuer weniger als 200 Gulden jährlich entrichten, nicht erwarten dürfen, zu der Zahl der Stimmberechtigten zu gehören.

Es wird ferner angefügt, daß diejenigen Staatsbürger, welche einen festen Wohnsitz im Großherzog­thume dermalen nicht haben, aber ihre Stimmberechtigung als Grundbesitzer darthun wollen, die Nach­weisung über die von ihnen zu entrichtende Grundsteuer dem Gr. Steuer-Commissär zu Darmstadt unter Angabe ihres Aufenthaltes vorzulegen haben.

Diejenigen, welche dieser Aufforderung nachzukommen unterlassen, würden es sich selbst zuzumessen haben, wenn sie in das Verzeichniß der nach Art. 3, Nr. 1 der Verordnung stimmberechtigten 50 Staats­bürger nicht ausgenommen werden sollten.

Darmstadt am 15. Oktober 1850.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k. v. Lehmann.