WlzeWUW
der
Stadt und des Regierungsbezirks
1850
M 51
Mittwoeb den 26. Juni
Amtlicher Theil
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige ind. Postaufschlag 1 fl. 42 kr.
Auswärts abonnirt man stich bei allen Postämtern In Gießen bei der Erved. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgebühr für di- gespaltene LorduSzeile 2 kr.
W
Bekanntmachung,
die Einführung ermäßigter Briefporto-Taren betr.
Um dem Correspondenz-Verkehr eine Erleichterung zu gewähren, wird das Briefporto im Großherzog- thume vom 1. Juni t>. I. an in folgender Weife ermäßigt.
1) Das Porto für einen einfachen, weniger als 1 Loch Zollgewicht wiegenden Brief ist zu zahlen auf die gerade geographische Entfernung vom Aufgabe- bis zum Bestiminungsorte:
bis 3 Meilen mit . . . 2 kr.
über 3-/15 „ -/ . . .' 4 »
-/ 15 „ 30 -/ -/ ... 7 -/
// 30 Meilen mit . . . . . 10 „
2) Für schwerere Briefe und zur Briefpost geeignete Schriftenpackete wird erhoben:
von 1 bis 2 Loch Zollgewicht excl. 2faches Briefporto,
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« 8 Loch Zollgewicht an ... 6 „ „
jo lange, bis das Packetporto mehr beträgt.
3) Maaren prob en in Briefen oder den Briefen angehängt, wenn sie als solche kenntlich sind, und der Brief ohne die Probe unter 1 Loth Zollgewicht wiegt, zahlen bis zum Gewicht von 2 Loth Zollgewicht excL nur das einfache Briefporto, bei schwererem Gewicht aber die Hälfte des Portos nach vorstehender Gewichtsprogression.
. 4) Für Zeitungen und Journale, Brochüren, gedruckte und lithographirte Circulare, Preiscourante und Empfehlungsschreiben, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts anderes. Geschriebenes enthalten, ferner für Corr ectur bogen ohne das Manuscript, lediglich mit den durch die Corrcctur selbst veranlaßten Eintragungen oder Abänderungen, wenn sie unter Kreuzband versendet und bei der Aufgabe frankirt werden, wird der vierte Theil des Porto nach vorstehender Gcwichtsprogression entrichtet.
5) Bei recommandirten Briefen ist, außer dem tarifmäßigen Porto, eine Recommandations- gebühr von 7 kr. zu entrichten, worunter die Gebühr für den Aufgabeschein begriffen ist. Diese Recom- mandationsgebühr hat bei frankirtcn recommandirten Briefen überhaupt, fowie bei unfrankirten recommandirten Briefen nach den nicht zum Fürstlich Thurn und Torischen Postverwaltungsbezirke gehörigen Ländern, ferner nach Würtemberg und HohenzollerN, der Aufgeber, bei unfrankirten recomman- dirten Briefen nach und aus den zum gedachten Verwaltungsbezirke gehörigen Ländern, (Würtemberg und Hohenzollcrn ausgenommen) aber der Empfänger zu zahlen.
6) Die Bestellgebühr von 1 kr. für jeden im Poftort zu bestellenden Brief kann in Frankofällen, wenn die Briefe nach Orten des oben bemerkten Verwaltungsbezirks (Würtemberg und Hohenzollcrn ausgenommen) bestimmt sind, der Aufgeber bezahlen, in welchem Falle dies tzuf der Adresse durch die Bezeichnung: „franco einschließlich der Bestellgebühr" zu bemerken ist.


