Ausgabe 
23.10.1850
 
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Iuzeigcblatt

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Stadt und des Regierungsbezirks

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AuSwärtZ abonnirt man iich bei allen Popimtern.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch uni Wagy Gießen bei der Erped. (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.)

Sonnabend. Preis de« Jahrgang« für Einheimische \Jg|s|jer' WM Einrücknng-gebühr für die gespaltene CorpuSzeile 3 fr.

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T3 L7-. Mittwoch den 23 October IGLO.

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Amtlicher Th eil.

Verordnung.

Die politischen Vereine betr.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Grofiherzog von Hessen u n d b e i R h e i n re. re.

Um bei der außerordentlichen Lage, worin sich das Großherzogthum dermalen befindet, dem verderb­lichen Einfluß, welchen politische Vereine notorisch bisher geübt, ein Ziel zu setzen und den daraus entstehenden Ge­fahren für die öffentliche Ruhe und Ordnung vorzubeugen, haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt: ,

Art 1 Alle in dem Großherzogthume bestehenden Pnvatvereme oder Privatverbindungen, deren ^weck eS ist über öffentliche Angelegenheiten zu verhandeln oder auf dieselben cmzuwirken politische Vereine und Verbindungen sind aufgelöst und die Bildung solcher Vereine und Verbindungen ist ver- bOtett'§[rt 2 Diejenigen, welche in Zuwiderhandlung gegen den Art. 1 einen politischen Privatverein oder eine politische Privatvcrbindung fortsetzen, oder einen solchen Verein oder Verbindung bilden, sollen, wie im Art 172 des Strafgesetzbuchs bestimmt ist, bestraft werden und zwar: 1) die Anstifter oder Vor­stände mit Gefängniß von 10 Tagen bis zu 1 Monat; 2) die übrigen Mitglieder mit Gefängnis' von 8 bis 15 Tagen. Der letzteren Strafen unterliegen auch diejenigen, welche sich in einen durch Art. 1 ge­schlossenen Verein oder in eine solche Verbindung aufnehmen lassen, oder denselben beitreten. Ilcbcrdieß können die Gerichte die Confiscation der Papiere, Literalien und Bücher solcher Vereine oder Verbindungen aussprechen. $ Angehörigen des Großherzogthums ist der Beitritt oder die Thcilnahme an im Auslande gestifteten oder bestehenden politischen Vereinen oder Verbindungen (Art. 1) untersagt. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, wird, wie in Art. 183 des Strafgesetzbuchs bestimmt ist, mit Gefangniß von einem bis fünfzehn Tagen, und wer für den verbotenen Beitritt geworben hat, nut Gesangmß von zehn Tagen bis zu einem Monat bestraft.

Auszüge aus den Groffh. Regierungsblättern:

Nr. 47 vom 3. October 1850:

Inhalt: 1) Verordnung, die politischen Vereine betr.; - 2) ErlaubniK M Annoh>ne fr»nder Orden; - 3) Berihellte Preismedaillen; 4) Dienstnachrichten; 5) Milttardienstnachnchten; 6) Sterbfalle.

Nr. 50 vom 10. Oktober 1850:

der Provinz Starkenburg abzuhaltendcn Asirsen-Sitzungen betr.; 3) Llcnstnachnchten, - M Dienstent laffnngen; - 5) Concurrenzeröffnung; 6) Berichtigung.