Ausgabe 
22.6.1850
 
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AnzergMatt

der

Stadt und dcs Rkgicriingsbezirks ß e n.

Auswärts abonnir; man sich bei allen Postämtern In Gießen bei der ErPed. (Canrleiberg l.it. B. Nr. 1.) EinrücknngSgebühr für die gehaltene Lorvuszeilc 2 ft.

jjg SO, Sonnabend den 22. Juni 1830.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr-, für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr.

Amtlicher Theil.

Auszug aus dem Grosth. Regierungsblatt:

Nr. 29. vom 17. Juni 1850.

-rnbait- n Bekanntmachuna, die Einführung einer ermäßigten Porto-Tare für Fahrpostsendungcn betr ; - 2) Bekannt- 3 V machunq die Einsiihrung ermäßigte? Briefporto-Taren betr.; - 3) Bekanntmachung, die Zutheilung der Orte Lornwester und Aspisheim zu dem Baubezirke Bingen betr.; 4) Gemeiner Bescheid, die von den Anwälten zu ven chnenden Transportkosten betr.; - 5) Bekanntmachung, veränderte Leitung mehrerer oberhessischen Post- course betr.--- 6) Ordensverleihungen; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Concurrenzeroffnungen.

Beka nm tmachurrg^

die Einführung einer ermäßigten Porto-Tare für Fahrpostsendungcn betr.

Behufs der Erleichterung des Verkehrs wird vom 1. Juni d. I. an, für Fahrpostsendungcn, im Groß- herzogthume Hessen, folgende ermäßigte Portotare, an Stelle des bisherigen Tarifs, zur Anwendung ge­

bracht werden. , ,

Für Packet e. ,

1) Auf jede 5 Meilen der geraden Entfernung vom Aufgabe- bis zum Bestimmungsorte wird cm Gewichtöporto von 2 Silberpfennigen 712 kr. für das Pfund, als geringste Tare jedoch:

' für ein Packet

bis % Pfund über */2 Pfund schwer

bis 3 Meilen .. 3 fr. ... 4 fr.

über 3 // 15 . . . 6 . . . 8

15 30 . . . 11 " . » < 14 "

30 Meilen .... 15 ... 20

2) Gehören zu einer Adresse mehrere Packete, so wird das Gewicht derselben zusammcngezogen. Be­trägt das Porto nach dem Gesammtgewichte weniger, als der anderthalbfache Betrag des vorstehenden Satzes für ein Packet über 7, Pfund schwer, so ist letzterer zu erheben.

3) Ueberschießende Lothe über 1 Pfund oder über mehrere Pfunde bleiben bet der Porto-Bcrcckmung für einzelne Packete und bei der Porto-Berechnung für mehrere Packete denn Gesammtgew-chtunbcrucksichUgt.

4) Gegenstände, deren Werth declarirt worden ist, und /2 Eulden für pedes Pfund dcs ermittelten Gewichts übersteigt, zahlen außer dem Porto nach dem Gewichte das Wcrthporto, welches für Versendungen von baarem Geld, (Silber oder Gold) zu erheben ist (vid. §. 8 und 9.)

5) Bei Beförderung von Packeten mittelst der Eisenbahn zwischen den an Eisenbahnen liegenden host- anstalten ermäßigt sich das Gewichtsporto um den 4. Theil der Tare für das Pfund, jedoch sind wenig­stens die obigen Sätze für Packete bis und über % Pfund schwer (§. 1) zu zahlen, ,

6) Der zu einem Packete gehörige Brief geht bis zum Gewichte von 1 Loth Zollgcwicht exel. frei. Beträgt dessen Gewicht mehr, so wird vom Uebergewicht die Tare nach dem Briefporto-Tarife erhoben.