Ausgabe 
20.7.1850
 
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§. 6. Zieht Jemand in eine andere Gemeinde über, in welcher sich bereits eine mit ihm gleich­namige Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine neue Na­mens-Nummer, womit er in das Ortsbürgerregister, die Steuerliste, und in das Steuer-Kataster einge­tragen wird.

§ 7. Die vorgeschriebene Bezeichnung gleichnamiger Personen durch Nummern geschieht durch den Steuer-Commissär, im Einverständnisse mit dem Bürgermeister.

§. 8. Tie den gleichnamigen Personen beigelegten Nummern müssen in öffentlichen Urkunden na­mentlich in den Grundbüchern mit Buchstaben geschrieben werden. Die Vornamen dürfen nicht ausge­lassen werden.

§. 9. Die Beamten und Hülfsbeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden sich bei Aufnahme von Eigenthums- und Hypothektiteln die Steuerzettel des Veräußerers und des Erwerbers, beziehungs­weise des Hypothekbestellers vorlegen lassen, damit in jenen Urkunden die Namen der betreffenden Per­sonen, übereinstimmend mit den Steuerzetteln, angegeben werden.

§. 10. Wenn in einer Gemeinde so viele Personen denselben Vor- und Zunamen haben, daß bei bloßer Unterscheidung derselben nach Nummern ein Jrrthum leicht Vorkommen könnte, so werden die Be­amten und Hülfsbeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei Uebertragung von Grundeigen- thum, einer solchen Person zu besserer Unterscheidung neben der Nummer noch eine weitere Bezeichnung geben, welche von dem Stande oder Gewerbe, von dem Namen der Eltern oder von ähnlichen Umständen herzunehmen ist.

§. 11. Namensveränderungen, mögen sie die gesetzliche Folge gewisser Rechtsverhältnisse seyn, oder auf besonderer landesherrlicher Bewilligung beruhen, sind in dem Ortsbürger-Register, in der Steuerliste und dem Steuerkataster zu wahren.

Vorstehende Instruction wird hierdurch für Alle,, welche sie angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht. Darmstadt den 2. Juli 1850.

Aus allerhöchstem Auftrage:

Großh. Hess. Ministerium der Justiz.

v. L i n d e l o f. v. Stein.

Das Großherzoglich Hessische

Landgericht Grün berg

an die

sämmtlichen Gr. Bürgermeister des Landgerichtsbezirks.

Ich beauftrage Sie, in ihren Gemeinden alsbald öffentlich bekannt machen zu lassen, daß der hiesige Bürger Heinrich Wildhack auf Ansuchen des Landgerichtsdieners Sudheimer in Folge höherer Er­mächtigung für die Dauer der Verhinderung des Letztgenannten als dessen Substitut heute von mir ver­pflichtet worden ist.

Grünberg den 18. Juli 1850. Weicker,

__Landrichter. _________1512)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenst an d e.

Ein Gebund Schlüssel, eine Tabakspfeife, ein Fingerhut und ein Schulköcher sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 19. Juli 1850.

Besondere Bekanntmachungen.

1506) Gießen. Die am 15. d. Mts. fällig gewesenen Pachtgelder von Triebvierteln und son­stigen städtischen Grundstücken sind innerhalb 8 Ta­gen zur Stadtkasse zu berichtigen.

Gießen den 18. Juli 1850.

Der Stadtrechner Enders.

1505) Gießen. Die Schulgelder vom II. Quar­tal d. I. sind binnen 8 Tagen zur hiesigen Stadt­kasse zu bezahlen.

Gießen den 18. Juli 1850.

Der Stadt rechnet

Enders.

Versteigerungen.

1332) Gießen.

Montag den 22. Juli l. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dem Ralhhause dahier die dritte und letzte Versteigerung der zum Nachlasse deö Gr. Hofge- nchtsraths Dr. Pilger gehörigen Immobilien, Haus, Hofraithe und Garten, abgehalten und bei annehm­baren Geboten die Genehmigung möglichst bald er- theilt werden.

Die Bedingungen werden bei der Versteigerung bekannt gemacht. Gießen den 18. Juni 1850.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Dr. v. Krug.