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Art. 42. Die Wahlen der Wahlmänner bleiben in Kraft bis zum Schluffe der außerordentlichen Ständeverfammluiig. Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten dann statt:
1) wenn ein Abgeordneter stirbt;
2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt;
3) wenn ein Abgeordneter nach Art. 31 und 35 unfähig wird;
4) wenn einem Abgeordneten ein öffentliches Amt oder einem bereits im Besitze eines solchen Amtes befindlichen Abgeordneten eine höhere Stelle übertragen wird. Der hiernach Austretende ist jedoch wieder wählbar.
Art. 43. Oeffentliche Beamten bedürfen zum Eintritt in eine der beiden Kammern keines Urlaubs.
Art. 44. Zu einem gültigen Beschluß der ersten Kammer gehört in allen Fällen die Abstimmung von wenigstens dreizehn Mitgliedern.
Art. 45. Die nachfolgenden Bestimmungen:
1) Die Art. 51—61 der Verfassungs-Urkunde, jedoch mit Ausnahme der in dem ersten Absätze des Art. 61 enthaltenen Bestimmung, nach welcher kein Mitglied der einen oder der anderen Kammer sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Stimme Instructionen annehmen darf;
2) §. 16 des Edikts vom 17. Februar 1820, die standeSherrlichen Rechtsverhältnisse betr.;
3) die Verordnung vom 22. März 1820 über die Vornahme der Wahlen, mit Ausnahme deS Art. 16, der auch auf die Wahlen zur ersten Kammer Anwendung findet:
4) die Verordnung vom 29. März 1820, die Bildung der Wahlbezirke betr.;
5) die Verordnung vom 31. März 1820 über die Wählbarkeit der Kapitalisten;
6) die Art. 4 — 9 des Gesetzes vom 28. Septbr. 1842, die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungsurkunde betr.,
bleiben außer Wirksamkeit.
Ar t. 46. Das Ministerium deS Innern wird wegen Vollziehung sämmtlichcr Vorschriften die näheren Anordnungen treffen, insbesondere die Wahlbezirke bilden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 7. October 1850. ""Vi
(L. S.) LUDWIG. v. D a l w i g k.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundener Gegenstand.
Eine Parthie Bohnenstangen ist auf dem sog. Sand gefunden und in Verwahrung genommen worden. Der rechtmäßige Eigenthümer kann das Nähere auf dem Gr. Polizeibüreau dahier erfahren.
Gießen am 18. Oetvber 1850. Der Großherzogl. Hess. Polizei - Commissär.
L. Nover.
und Privat - Bekanntmachungen
Gerichtliche
Edictalladungen.
1978) Nach erkanntem Concurse über daS Vermögen des Schlossermeisters Christian Burkhard zu Gießen, welcher sich heimlich von hier entfernt bat, werden Alle, welche Ansprüche an denselben haben, aufgefordert, solche bei Vermeidung stillschweigend eintretenden Ausschlusses
Montag den 25. November d. I., Vormittags 10 Uhr,
dahier anzuzeigen und zu begründen, auch wegen Vergleichs, Bestellung eines Curators re. sich zu erklären, indem nach den Beschlüssen der Mehrheit der Erscheinenden verfügt werden wird.
Gießen den 12. September 1850.
Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. Dr. SB örner.
1632) Gießen.
Oeffentliche Ladung.
In Sachen der Charlotte, Friedrich Messers Ehefrau zu Gießen, Jntervenientin, gegen die Hand- /ung Franz Peppler n. Comp. daselbst, Jnterventin,
zur Sache der Letzteren, Klägerin, gegen Jacob Schmuck, Schreiner dahier, Beklagten, Forderung betr., wird die Jntervenientin, Charlotte Messer, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, benachrichtigt, daß der Gr. Hofg.-Advocat Dr. Buff ihr die Anwaltschaft gekündigt habe und daß sie daher im Termin Freitag den 25. October d. I.,
Vormittags 9 Uhr, die von ihr als Beweismittel benannten Urkunden sogewiß dahier in Original zu produciren und zugleich den ihr über den gegnerischen Einredebeweis zugeschobenen und von ihr angenommenen Schiedes- eib sogewiß auszuschwören habe, als sonst sie jener Beweismittel für verlustig, der erwähnte Eid für verweigert und demgemäß der Einredebeweis für erbracht erklärt werden würde. Gleichzeitig wird der Jntervenientin eröffnet, daß alle künftige zu erlassenden Verfügungen in dieser Sache im Falle ihres Ausbleibens nur durch Anschlag an die Ge- richtsthüre ihr werden bekannt gemacht werden.
Gießen am 18. Juli 1850.
Gr. Hess. Stadtgericht.
Muhl. Worner.


