Ausgabe 
19.6.1850
 
Einzelbild herunterladen

Stadt und des Regierungsbezirks

isso

Mittwoch den 19. Inn»

M 49

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des ZahrganqS für Einheimische 1 ff. 30 fr., füt Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ff. 42 fr.

Auswärts abonnirl man sich bei allen Postämtern In Gießen bei der Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene Sorpuszcile 2 ft.

3mciiirMntt

der

Amtlicher TheLl.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein großer Schlüssel, eine bunte Schürze und ein Paar weiße baumwollene Strümpfe sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 18. Juni 1850.

Edictalladungen.

1275) Gießen.

Oeffentliche Bekanntmachung.

Nachdem Johannes Seipp V. von Leihgestern von Gr. Hosgericht dahier für einen Verschwender erklärt und unter Curatel gestellt worden, bringt man dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- niß, daß das Vermögen desselben, verpflichtende Rechtsgeschäfte, nur mit Einwilligung der bestellten Curatoren, Georg Faber II. und Peter Seipp von Leihgestern eingegangen werden können, und fordert zugleich die bekannten und unbekannten Gläubiger desselben auf, ihre Forderungen im Termin

Freitag den 28. Juni d. I., Vormittags 9 Uhr, so gewiß dahier anzumelden, auch sich auf die ih» nen wegen ihrer Befriedigung gemacht werdenden Vorschläge zu erklären, widrigenfalls sie, bei der Ordnung des Schuldenwesens, keine Berücksichtigung finden resp. ihre Einwilligung in die Beschlüsse der Mehrheit unterstellt werden wird.

Gießen den 31. Mai 1850.

Gr. Landgericht. Ploch.

1255) Grünberg.

Oeffentliche Aufforderung.

In Sachen des Löb Wolf zu Merlau, als Cessionär des Heinrich Wöll daselbst, Klägers ge­gen Georg Münch llr daselbst, Beklagter, hat der

Kläger 400 fl. Brautgabe nebst Zinsen von Mar- tinitag v. I. an, dem festgesetzten Zahlungstage, gegen den Beklagten eingeklagt, welche dieser seinem Schwiegersöhne, Heinrich Wöll zu Merlau ver­sprochen und dieser ihm, Kläger, cedirt habe.

Da deö Beklagten Aufenthaltsort unbekannt ist, so wird derselbe hiermit öffentlich aufgefordert, bin­nen 60 Tagen, vom Tage des ersten Erscheinens dieser Aufforderung in den öffentlichen Blättern an, sich sogewiß auf diese Klage zu erklären, widrigen­falls er derselben geständig erachtet, mit Einreden ausgeschlossen und zur Zahlung der 400 fl. sammt Zinsen und Kosten verurtheilt werden würde. Wei­tere Verfügungen in dieser Sache sollen lediglich durch Anschlag an der Gerichtsthüre bekannt ge­macht werden.

Grünberg den 31. Mai 1850.

Gr. Hess. Landgericht das.

Welcker. Emmerich.

Besondere Bekanntmachung.

1226) Gießen. Das 1. Ziel der Communal- steuer für 1850 ist binnen 8 Tagen zur hiesigen Stadtkasse zu bezahlen.

Gießen den 11. Juni 1850.

Der Stadtrechner

EnderS.