Irrzcigebtalt
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Stadt und des Regierungsbezirks
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Auswärts abonnirl man sich bei allen Postämtern In Gießen bei der Erptd. (Eanzleiberg Lil. B. Nr. 1.) — LinrückungSgebühr für die gespaltene LorpuSzeile 2 ft.
JV1 ^3. Mittwoch den 18, September 1830
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 <l- 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr.
Amtlicher TheLl.
Auszug aus den Grofzh. Regierungsblättern:
Nr. 42 vom 6. September 1850.
Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Gerichtsstand der Kriegsrelervisten in Strafsachen betr.; — 2) Bekanntmachung, die Errichtung einer Personenannahmestelle auf der Spreng betr.; — 3) Ernennungen in Beziehung auf den Landtag; — 4) Concurrenzeröffnungen.
Nr. 43 vom 10. September 1850.
Inhalt: 1) Verordnung, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betr.; — 2) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30. des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurlheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen.
Ernennungen irr Beziehung auf den Landtag.
Deo Großherzogs Königliche Hoheit haben in Gemäßheit der Art. 85 und 86 der Verfaffungs- Urkunde und des Art. 2 des Gesetzes vom 10 October v. I., die landständische Geschäftsordnung betreffend, zu Mitgliedern der Einweisungs-Commission für die beiden Kammern der Stände die Großh. Ministerialräthe von Bechtold und Maurer allergnädigst zu ernennen geruht.
Verordnung, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betr.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen u n d b e i R h e i n r c. r c.
Da die Wirksamkeit der Verordnung vom 17. September 1849, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betr-, in Folge der Bestimmung des §. 16 mit dem 19. d. M. erlischt, jedoch die Gründe, welche sie hervorgerufen haben, fortbestehen und daher weitere Maßregel erforderlich sind, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen wie folgt:
Einziger Artikel.
Die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung vom 17. September 1849, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betr., wird um ein Jahr, von heute an, verlängert.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 6. September 1850.
(L. S.) LUDWIG. ». D-li-igt.


