Ausgabe 
17.8.1850
 
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Die Betheiligten bestreiten das Fortbestehen der Forderungen, behaupten deren Abgetragenscin und haben das Löschen der Pfandeinträge beantragt.

Diesem Gesuche wird Statt gegeben und das Löschen der Psandeinträge vollzogen, wenn Einsprache binnen 6 Wochen dahier nicht erhoben wird. Wer hiernach Ansprüche an die betreffenden Forderungen, resp. Einsprache gegen das Löschen der Einträge in den Pfandbüchern bilden will, muß cs binnen der oben bestimmten Frist thun, widrigenfalls diese unberücksichtigt bleiben.

Grünberg den 6. August 1850.

Großh. Hess. Landgericht daselbst.

Wclcker. Thaler.

1723) Gießen. Der Nachlaß der im ver- flossenen Frühjahre verstorbenen Wittwe des Jo­hannes Wagner in Oppenrod ist von den Jntestat- erben theils ausgeschlagen, tbeils unter der Rechts- wohlthat des Inventars angetreten worden. Es wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht, damit alle, welche etwa einen Anspruch an jenen Nachlaß

haben, und machen wollen, denselben sogewiß binnen 4 Wochen von heute an, dabier begründen, als sonst sie bei der Vertheilung desselben nicht berück­sichtigt werden.

Gießen am 8. August 1850.

Gr. Hess. Landgericht das.

P l o ch.

Besondere Bekanntmachungen.

1734) Gießen.

Bekanntmachung,

Die Wahl der Candidaten zu den Aemtern des 1. und 2. Beigeordneten für die Stadt Gissten.

Von Gr. Regierungs-Commission dahier bin ich mit der Leitung der Wahl für die Aemter des 1. und 2. Beigeordneten beauftragt worden.

Zur Vornahme dieser Wahl habe ich nun folgende Tage bestimmt, nämlich:

Montag den 26., Dienstag den 27., Mittwoch den 28. und Donnerstag den 29. August und zwar von Morgens 912 und Nachmittags von 2 5 Uhr.

Sämmtliche stimmfähige Ortsbürger der Stadt lade ich hiermit ein, sich bei diesen Wahlen zahlreich zu betheiligen.

In Beziehung auf Wahlfähigkeit und Wählbarkeit bemerke tch Folgendes:

1) Stimmfähig sind alle hiesigen Bürger (Art. 34 der G.-O.), welche nicht in Folge des neuen Straf­gesetzbuchs rechtskräftig in eine Zuchthausstrafe oder wegen Meineids in eine Correctionshausflrase verurtheilt worden sind.

2) Wählbar ist jeder hiesige Bürger, der zugleich im Besitze des Staatsbürgerrechts sich befindet und in dessen Ausübung nicht gehindert ist, und dem ferner eine rechtskräftige zur Bekleidung eines Gemeindeamts untauglich machende Verurtheilung nicht entgcgensteht.

3) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind nach Art. 35. der Gemeinde-Ordnung:

a. Alle activen Staatsbeamten, solche mögen definitiv oder nur widerruflich angestellt sein.

b. Alle Militärpersonen, welche im activen Dienst oder noch in der Reserve stehen.

c. Geistliche und Schullehrer.

Gießen den 14. August 1850. Der Bürgermeister

Hch. Ferber.

1721) Gießen.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen ftHfand- und Leihanstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt deren Pfänder in den Monaten Januar, Fe­bruar, Marz, April, Mai u. Juni 1850 verfallen sind, werden oufgefordert in dem Zeitraum vom 20. August bis zum 20. September dieselben einzulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Ver­steigerung am 21. Octvbcr d. I. stattsindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden: die Säumigen haben es sich

daher selbst beizumessen, wenn sie ihre Pfänder erst in dem Versteigerungstermin gegen baare Zahlung einlösen können. Pfänder ans wolleneu Stoffen müssen unbedingt eingelößt werden.

Die Herrn Bürgermeister des Regierungs­bezirks werden dringens ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden im Interesse ihrer Ortsangehö- rigen bekannt machen zu wollen.

Gießen am 12. August 1850.

Die Pfaudhausverwaltuug Bieler. Pfeil.