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III. Abtheilirng

Sämmtliche Einwohner, welche Personalsteuer bezahlen und in den vorstehenden zwei Abtheilungen nicht enthalten sind.

Famiiien-Namen und Namen.

Vor-

Stand oder Gewerbe. 1

Familien-Namen und Namen.

Vor-

Stand oder Gewerbe.

Dr. Wilbrand v. Willich Wirth, Heinrich Daniel Wisstg, Friedrich Worms, Abraham Kaufm. Worms, Carl Kaufm.

Professor

Reg.-Rath

Holzhändler

Wirth

Antiquar j

Silberhändler

Wortmann, Carl

Zentgraf

Zimmer

Zimmermann, August

Zörb, Philipp

Hofger.-Rath Staatsprocurator Secretär Schreiner Ziegler

N. R. C. 2387. Gießen den 15. März 1850.

Betreffend: Die heimliche Entfernung des Johannes Schneider Jacob Sohn von Crumbach.

Die Großherzoglich Hessische ,

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Wir beauftragen Sie, den ohne Erlaubniß seiner Ellern sich von Hause entfernt habenden und mit Musikern herumziehenden Johannes Schneider, Jacob Sohn, aus Crumbach, auf Betreten verhaften und an uns abliefern zu lassen.

v. W i l l i ch. _ Hallwachs

Signalement: Alter: 14 Jahre, Größe: 4 Fuß, Haare: blond, Stirne: breit, Augen: blau, Au genbraunen: blond, Nase: etwas breit, Mund: gewöhnlich, Kinn: rund, Gesicht - rund, Gesichtsfarbe: gesund, Statur: klein, Besondere Zeichen: keine. [529 J

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein Einschreibbuch und ein Kinderschürzchen sind gefunden und auf Gr. Polizeibnreau dahier abge­geben worden.

Gießen am 15. März 1850.

Edictalladungen.

520) Gießen.

Bekanntmachung.

Ansprüche an den Nachlaß deö Jost Karl Stamm dahier, welchen dessen Kinder theils aus­geschlagen, theils unter der Rechtöwohlthat des In­ventars angetrcten haben, sind so gewiß

Donnerstag den 21. d. M., Vormittags 10 Uhr dahier anzumelden und zu begründen, als sie sonst bei der Erbschaftsregulirung nicht berücksichtigt werden.

Gießen den 4. März 1850.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Dr. v. Krug.

511) Sich. Die in Nr. 21 des Gießner An- zeigeblalts veröffentlichte Edictalladung vom 25. Febr. d. I., betreffend die Revision des HypoihekenbuwS der Gemeinde Hattenrod, wird mit dem Anfü­gen wiederbolr, daß etwaige Ansprüche auS den, in vorbemerkter Verfügung speciell verzeichneten Hypothekeneinträgen sogewiß binnen der bestimmten zweimonatlichen Frist bei dem unterzeichneten Gerichte anzuzeigen sind, als sonst die betreffenden Hypo­thekeneinträge für erloschen erklärt, resp. in dem Hypothekenbuch gelöscht werden.

Ebenso werden Alle, welche auf Immobilien in der Gemarkung Hattenrod radicirle, gerichtlich be­stätigte Verunterpfänvungen besitzen und besondere Aufforderung nicht erhalten haben, wiederholt auf­gefordert, binnen der bestimmten Frist von zwei Monaten dahier, unter Vorlegung ihrer Urkunden,