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Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Personalsteuer nicht zu entrichten haben, sind unter den sonstigen Voraussetzungen dann stimmberechtigt, wenn sie ihrer Wohnung nach Personalsteuer zu entrichten haben würden.

Die nach Art. 10 des Gesetzes vom 15. Juni 1827 unter Nr. 1 bestehende Befreiung von der Per. sonalsteuer schließt die Stimmberechtigung ebenfalls nicht aus.

Art. 5. Das Recht, zu wählen, wird nicht ausgeübt von Denjenigen, welche:

1) nach Art. 16 der Verfafsungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. Sep­tember 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfafsungsurkunde betreffend) Mit dkN Nils dkM Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einig- Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strashröeeß für Eiviipersone») und aus bent Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. October 1848 (über die Einführung de« öffentlichen!und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht iu den Provinzen Starkenburg und Oberhesfcn) vom 23. Februar 1849 hervorgehenden Modificallonen in der Ausübung ihres Staatsburger- rechts aehindert sind; oder welche

2) zur Zeit der Wahl eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder rm letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; oder welche

3) außer Stand sind, auf Erfordern nachzuweisen, daß sie mit der letzten Rate der von ihnen zu zah­lenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstände sind. ,

Art g Die Bildunq der Wahlbezirke ist in der Art zu bewirken, daß, einen Wahlmann für je 5(0 » '«tawWl*« von 250 Sorten gmd,» in i«W*"** Wahlmanner zu wählen sind, derselbe also mindestens 1250 Einwohner umfaßt, und soweit thunlich auch, daß eine nach Verhältniß der Bevölkerung im Bezirk zu wählende größere Zahl der Wahlmanner durch 3 ^Gemechden von weniger als 1250 Seelen werden mit einer oder mehreren der benachbarten Gemein­den xu einem Wahlbezirk vereinigt. Größere Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke abgethellt werden, den zu nnem 4WM ^^Lken werden die Wähler Behufs der Wahl der Wahlmanner m dre. Ab- RLMkÄ» WÄHL

cheii der Gesammtstener^mme jch». I» die erste, be,<e»nng°wrt,e zwei« Mchnlnn, gehör! auch Der.emge, äffen S!enerbei.rng >r Mwrtft i» da« !-- Mch"-°f- Dni§

in die bezüglich «er- Mchestun, ein. ^0,,,.«°-, folg!.) _

Bekanntmachun g.

Die Wahl dreier Candidateu zum Bürgermeisteramte für die Stadt G-eßen betreffend.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 6. d. M. in Nr. 12 des Anzeigeblattes glaube ich noch einige, aus die Wahl Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen in Nachstehendem zur off KlUntniß bAnM M müssig f).ef(gen Bürger (Art. 34. des Gesetzes), welche nicht mMgedes neuen'Strafgesetzbuchs n'chtskräftig in eine Zuchthausstrafe oder wegen Meme.ds m eine Eorreet.onchc

in der Ausübung desselben nicht gehindert ist, und dem ferner, eine rechtskräftige zur Bekleidung Gemeindeamtes untauglich machende Verurtheilung nicht entgegensteht;

a. muß sonach wenigstens drei Jahre im Großherzogthum wohnen und darf in keinem fre ' persönlichen Unterthans-Verbande stehen. Art. 14 der Vers.-Urkunde.