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Stadt und des Regierungsbezirks
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Mittwoch den 13. Februar
Auswärt» abonnirt man sich Lei allen Postämtern In Gießen bei der Ersted. (Eanzleiberq Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgebühr für die gespaltene LorvuSzeile s ft.
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Amtlicher Theil.
Verordnung,
die Wahl der Abgeordneten im Großhcrzogthume zum Volkshause der nächsten Reichsver- sammlung betreffend.
LUDWIG III. <Hroßherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Nachdem Wir dem zwischen den Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover am 26. Mai 1849 abgeschlossenen Bündnisse für das Großherzogthum beigetreten waren, haben Wir nicht gesäumt, den zu jener Zeit nicht versammelten Ständen mit der Eröffnung des 12. Landtages die geeignete Vorlage über diesen Gegenstand mit allen erforderlichen Nachweisungen machen zu lassen. In Hochwertigem Zusammenhänge hiermit ist den Ständen zugleich der Entwurf eines Gesetzes über die Wahl von Abgeordneten zum Volkshause vorgelegt worden.
Zu Unserer Befriedigung hat sich alsbald auch die erste Kammer der Stände einer Berathung über diese Vorlagen unterzogen und in ihren Beschlüssen nicht allein den Schritten Unserer Regierung vollständige Billigung und Anerkennung ausgesprochen, sondern auch die Zustimmung zu dem Wahlgesetze mit einigen dabei vorgetragenen Wünschen erklärt, die wie immer möglich zu berücksichtigen zu Unserem besonderen Anliegen werden mußte.
Dagegen hat der Gegenstand, nachdem er mit diesen Beschlüssen der ersten Kammer an die zweite Kammer der Stände gelangt war, hier Zögerungen erfahren, welche cs zu einer Berathung nicht kommen ließen, bevor die Auflösung der Ständeversammlung erfolgte.
Unter den hiernach eingetretenen dringenden'Umständen, in Betracht, daß es nicht in der Möglichkeit gegeben ist, innerhalb zulässiger Frist den Entwurf des Wahlgesetzes zu weiterer ständischen Berathung urd Beschlußnahme zu bringen, haben Wir Uns bewogen gefunden, in Gemäßheit der in jenem Bündnisse fest, gestellten Grundbestimmungen über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, für das Großherzogthum zur Ausführung dieser Wahlen zu verordnen, wie folgt:
Art. 1. Für das Großherzogthum sind zum Volkshause neun Abgeordnete zu wählen.
Zum Behuf der Wahl werden eben so viele, beiläufig je % der Gcsammtbevölkerunq enthaltende, Wahlkreise gebildet.
Art. 2. Die Wahl ist indirect. Die Urwähler wählen die Wahlmänner rind diese wählen den Abgeordneten.
Art. 3. Die Wahlkreise werden Behufs der Wahl der Wahlmänner im Wahlbezirke abgethcilt.
Art. 4. Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner ist am Orte seines festen Wohn- . htzes jeder Hessische Staatsbürger, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat uaw seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Personalsteuer entrichtet.
Für Militärpersonen gilt der Standort als Wohnsitz.


