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und am 10. September dem Schullehrer Johann Wilhelm Lorz zu Wolfskehlen, im Regierungsbezirke Darmstadt, die erste cvangcl. Schullehrerstelle daselbst übertragen. An demselben Tage wurde dem bisherigen Amtsdiener bei der Regierungs-Commission zu Heppenheim, Adam Rothermel die Stelle eines Amtsdieners bei der Regierungs-Commission zu Worms und dem früheren Kreisdiener zu Heppenheim, Carl Meister, die Stelle eines Amtsdieners bei der Re- gierungs-Eommission zu Heppenheim ertheilt. Am 17. September wurde der Revierförster Ludwig Stillgebauer vom Revier Hochweiscl zum Revicrförster vom Revier Mönchhof ernannt.
Dienstentlassung. Am 1. September wurde der Maler Traut sch old zu Gießen von der Stelle eines Lehrers in der Zeichnen- und Malerkunst an der Landes- Universität Gießen entlassen.
Characterverleihung Am 7. August wurde dem Regierungssecretär bei der Regierungs-Commission zu Gießen, Friedrich Pietsch, der Character als Regierungs- Assessor verliehen.
Versetzung in den Ruhestand. Am 10. August wurde der Steuercommissär des Steuerbezirks Bensheim,
Wilhelm Heß zu Zwingenberg auf sein Nachsuchen in den Ruhestand versetzt.
Concurrenzeröffnungen. Erledigt find: die evangelische Pfarrstelle zu Messel, im Regierungsbezirke Darmstadt, mit einem jährlichen Gehalte von 5ö0 st.; die erste katholische Schullehrerstelle zu Bingen, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 674 st. nebst 80 st. Entschädigung für Heizung des Schullocals: die katholische Schullehrcrstellc zu Sauerschwabenheim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 252 st. nebst einer Vergütung von 30 st. für Heizung des Schullocals.
Sterbfälle. Gestorben find: am 17. Juli der katholische Pfarrer und Decan Peter Joseph Castello zu Bingen, im Regierungsbezirke Mainz; am 5. August der Schullehrer Ehrhard Gaß zu Kirchbrombach, im Regierungsbezirke Erbach; am 12. August der Phpsicatsarzt Medicinal- rath Dr. Pilgram zu Butzbach; am 24.August derOber- consistorialrath und Stadtpfarrer Johann Jacob Franz Ludwig Keim zu Darmstadt; am 29. August der Landrichter Rudolph Schaum zu Ortenberg; am 9. September die Pensionistin der Saline Theodorshalle, Amalie Hermanni.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung,
die Verhütung von Unglückssällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen betr.
Die nachstehenden Bestimmungen der höchsten Verordnung vom 19. Juli 1843 werden, weil bisher öfters dawidergebandelt worden, hiermit in Erinnerung gebracht:
§. 5. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons ist das Jagen mit angespannten Pferden inner« bald der Städte und Dörfer untersagt. — Beim Zusammentreffen mit anderen Zugthieren und Fuhrwerken, sowie bei dem Wenden um Straßenecken, ferner auf den größeren Brucken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das desfallsige Verbot durch besonderen Anschlag bekannt gemacht ist — darf nicht schneller, als in kurzem Trapp oder Schritt gefahren werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Städte und Dörfer und außerhalb derselben beim Zusammentreffen mit anderen Pferden und Fuhrwerken, nicht anders als in kurzem Trapp, in kurzem Galopp oder Schritt geritten werden.
$. 6. In engen Ortsstraßen, desgleichen beim Bergabfabren auf steilen Ortsstraßen, sowie beim (Sin« und Ausfahren in oder aus Höfen dürfen die Pferde nicht anders als im Schritte gehen.
8. 7. In der Regel darf Niemand Pferde oder bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht erwachsener Personen auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen. Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Straßen still halten, sich von ihrem Fuhrwerk zu entfernen genöthigt sind, und es nicht möglich ist, Gespann und Fuhrwerk in der bemerkten Weise beaufsichtigen zu lassen, so muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts der Straße gestellt werden, so daß die Passage nickt erschwert oder gesperrt wird, sondern es müssen auch die Pferde oder sonstigen Zugthieren zuvor entweder angebunden oder an, den inneren Strängen oder Zugriemen losgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auf OrtS- straßen aufgestellten Fuhrwerken müssen angemessene Zwischenräume, insbesondere die Eingänge und Einfahrten in die Hofräume frei bleiben.
§. 8. Mit dem Eintritte der Nacht muß jedes ausgespannte Fuhrwerk von der Straße entfernt werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß während der Nacht die Wagendeichsel des Fuhrwerks aufgezogen und so verwahrt werden, daß sich Niemand durch das Anstoßen an dieselbe beschädigen kann; muß ein Fuhrwerk auf einer frequenten oder Hauptstraße während der Nacht stehen bleiben, so ist dabei eine brennende, daS Fuhrwerk aus der Straße beleuchtende Laterne zu unterhalten.
§. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung werden mit einer Polizeistrafe von 30 kr. bis 5, ft. bestraft.
Gießen am 10. October 1850. Der Großh. Polizei-Commissär.
L. Nove r.
Gefundene Gegenstände.
Eine Kindertasche mit einem Sacktuch, ein eiserner Chaisentritt, eine Leine unb ein Gulden Geld. Diese Gegenstände können von den rechtmäßigen Eigenthümern auf den; Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 10. October 1850. Der Großherzogl. Hess. Polizei - Commissär
L. Nover.


