v. D a l w i g k.
Offizielle Nachrichten.
29. August wurden der Calculator bei der Steuer- Controlc Johannes Greiner, dermalen zu Nidda, zum Obereinnehmer der directen Steuern und indirecten Auflagen für den Obereinnehmereibezirk Nidda — der Calculator bei der Steuercontrole Franz Schuster, dermalen zu Gießen, zum Obereinnehmer der directen Steuern und indirecten Auflagen für den Obcreinnehmcreibezirk Gießen — und die Accefsisten bei der Steuercontrole Heinrich Schröder und Friedrich Marlo ff zu Calculatoren bei derselben ernannt. Am 30. August wurde dem Friedrich Euler aus Mittelgründau das Patent als Geometer der ersten Claffe kür den Regierungsbezirk Nidda crtheilt. Am 81. August wurde dem Schullehrer Johannes Wesp zu Rommelhausen die erste evangelische Schullehrerstelle zu Leihgestern, im Regierungsbezirke Gießen, übertragen. Am 1. September wurde der Professor Dr. Franz Anton Scharpff zu Gießen zum Rector der Landes-Universität für die Zeit von Michaelrs 1850 bis dahin 1851 ernannt. An demselben Tage wurde dem Professor Dr. Hugo von Ritgen zu Gießen, neben seinem Lehrfache, der Zeichenunterricht bei der Landes-Unr- versität übertragen. Am 6. September wurde dem kathol. Pfarrer Johann Baptist Greve zu Bretzenheim die katholische Pfarrstelle zu Mainflingen, im Regierungsbezirke Dieburg, übertragen. Am 8. September wurde der von dem OrtS- und Kirchenvorstande zu Kleinkrotzenburg, im Regierungsbezirke Darmstadt, auf die erste katholische Schul- lehrerstelle daselbst präsentirte Schullehrer, Franz Joseph Link zu Bieber für diese Stelle bestätigt und dem Schullehrer Johann Peter Kempf zu Kleinkrotzenburg die zweite katholische Schullehrerstelle daselbst, sowie dem Schullehrer Matthäus Braun zu Kleinkrotzenburg die zweite katholische Schullehrerstelle zu Bieber, im Regierungsbezirke Darm stad
Art. 32.' Den Druckschriften im Sinne gegenwärtiger Verordnung werden gleichgestellt alle aus mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigung von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musicalien mit Tert oder sonstigen Erläuterungen.
Art. 33. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt für die Dauer von sechs Monaten in Wirksamkeit. ,
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des belgedruckten Staatssiegelö.
Darmstadt am 4. October 1850.
Ertheilung eines Patentes. Am 4. September 1850 wurde dem Hofhutfabrikanten Hemnch Schuchard und dem Lcderhändler I. P. Wambold zu Darmstadt e.;n Patent auf die von ihnen erfundene Verfertigung von Milittirhelmcn aus ungespaltenem Leder in einem Stuck, wobei Vorder, und Hinter-Schild ohne Naht an dem Ederheim angebracht sind, für den ganzen Umfang des Groß, herzogthums Hessen auf die Dauer der nächsten fünf Jahre ^Dienstnachrichten. Am 6. August wurde dem Bahnmeister Joseph Qucrner zu Darmstadt die Stelle eines Materialverwalters und Bahnhofaussehers auf der Station Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn übertragen. Am 10. August wurde der Assistent der dem Hauptzollamte Mainz, August Walz, zum Assistenten ber dem Hauptzollamte Offenbach und der Gehülfe bei dem Hauptzollamte Mainz, Friedrich Netz zum Gchülfen bei dem Hauptzollamte Offenbach ernannt. Am 17. August wurde der Lehrer am Gymnasium zu Mainz Franz Jacob G ri eser zum Direktor und ersten Lehrer am besagten Gymnasium erncmnt. Am 20. August wurde dem Heinrich Hein eck ll. aus Radmühl, jetzt zu Schotten, das Patent als Geometer der 3. Claffe für den Regierungsbezirk Nidda ertheilt. Am 22. August wurde dem Pfarrer Bernhard Sertz zu Alzey die katholische Pfarrstelle zu Fürth, im Regierungsbezirke Heppenheim, übertragen. Am 28. August wurde der Reg.crungs. Secretär Philipp Jäger zu Mainz zum ersten Geheimen Reaistrator bei den Ministerien des Innern und der Justiz, unter Verleihung de» Characters als Archivrath, ernannt. An demselben Tage wurde dem Pfarrer Friedrich S chlor zu Dalsheim die zweite evangelische Pfarrstellc zu Brelden- bach, im Regierungsbezirke Biedenkopf, übertragen. Am
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laufen, persönliche Verletzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts als gefährlich erscheinen. v
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängmß bis zu vier Wochen bestraft. ,
Art 28 Hat wegen des Inhalts einer Zeitung oder periodischen Druckschrift rn Folge von im »weiten Abschnitt dieser Verordnung bezeichneten Vergehen innerhalb eines halben Jahrs eme zweima ige SBeVtr^ung ^attßefunben, kann daS Erscheinen dieser Zeitung oder Zeitschrift von Unserem Ministerium bed ^ZuwwerhaM dieses Verbot werden mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder
Gefängmßtbis^zu vier $8°$™ Druckschriften jeder Art, welche außerhalb des Großherzogthums erscheinen, 'kann von Unserem Ministerium des, Innern verboten werden. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten oder durch das Regierungsblatt veröffentlichten Verbow entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt, öffentlich ausstellt oder sonst verbreitet, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten höheren Strafen wird durch obige Bestimmung nicht ausgeschlchsen«^ Aburtheilung der Preßpolizeiübertretungen gehört in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen zur Competenz der Stadt- und Landgerichte, als Polizeigerichte erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen zur Competenz der Kreisgerichte.
Abschnitt IV.
Schlußbestimmungen.
Art 31 Die aus den Grund der gegenwärtigen Verordnung erkannten Geldstrafen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden int Gefängniß und zwar mit vier und zwanzig Stunden für reden


