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Art. 19. Die Bestimmung deS vorhergehenden Artikels findet gegen den Inhaber der Druckerei und den wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Druckschrift ein erdichteter Name oder ein erdichteter Wohnort deS Druckers oder Verlegers beigeseht ist. a m
Art. 20. Enthält die Druckschrift fälschlicher Weise den Namen eines andern Druckers oder Verlegers, so hat der Inhaber der Druckerei, sowie der wissentliche Verbreiter der Schrift neben der im Art. 18 genannten Geldbuße noch eine Gefängnißstrase bis zu vier Wochen verwirkt.
Art. 21. Für jede in dem Großherzogthum herauskommcnde Zeitung oder periodische Druckschrift soll ununterbrochen ein verantwortlicher Redacteur bestehen, welcher außer dem Namen des DruckerS auf fedem Blatt, Stück oder Heft der Zeitung oder periodischen Schaft genannt sein muß. ,
Der Redacteur muß volljährig sein. Der Redacteur einer im Großherzogthum herauskommenden Zeitung muß im Großherzogthum seinen ständigen Wohnsitz haben. Diejenigen, welche zu Zuchthausstrafe oder wegen Meineids, Unterschlagung, Fälschung oder Betrugö rechtskräftig verurtheilt worden sind, können die verantwortliche Redaction einer Zeitung oder periodischen Druckschrift nicht übernehmen, eö jet denn, daß seit Verbüßung der Strafe bereits fünf Jahre abgelaufen sind.
Ist die Beisetzung des Namens des Redacteurs nach dem ersten Absatz dieses Artikels unterlassen worden oder ein Redacteur genannt, welcher nach obigen Bestimmungen eine Redaktion nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschlicher Weise der Name einer andern Person angegeben, so trifft den Inhaber der Druckerei eine Geldstrafe von zehn bis zu hundert (Sulbcn
Art. 22. Die Polizeibehörde ist befugt, jede Druckschrift, mit welcher hausirt, oder welche auf Straßen oder auf öffentlichen Plätzen ausgestreut, angeboten oder angeheftet oder an öffentlichen Orten aufgelegt wird, sogleich mit Beschlag zu belegen, wenn dabei den Bestimmungen der Art. 18 bis 21 zuwi- derqehandelt wurde. . ,, r .
Art. 23. Von jedem einzelnen Blatte, Stücke oder Hefte einer im Großherzogthum herauskommenden Zeitung oder periodischen Druckschrift ist, wenigstens eine Stunde bevor die Austheilung und Versendung beginnt, durch den Verleger ein mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Eremplar an dem Ort, wo das Blatt, Stück oder Heft ausgegeben wird, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei der Ortspolizeibehörde, in der Provinz Rheinhessen an den Orten, wo sich ein Staatsprocurator befindet, bei diesem, an den Orten, wo ein Polizeicommissär ernannt ist, bet diesem und an den übrigen Orten bei der Ortspolizeibehörde, mit beigefügter Bemerkung des Tages, an welchem dieses geschieht, zu hinterlegen. , , .
Bei Verhinderung des Redacteurs hat die Unterschrift durch einen nach Art. 21 zur Uebernahme der Redaction befähigten Stellvertreter zu geschehen, welchen für diesen Fall die Mitverantwortlichkeit trifft. Als verhindert ist der Redacteur namentlich auch so lange zu betrachten, als er sich in Hast befindet. Die Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Gulden bestraft. Die Behörde, bei welcher die Hinterlegung erfolgt, hat darüber Bescheinigung zu ertheilen.
Art. 24. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift ober, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den Namen, die Person und den Wohnort des Verfassers Gewißheit zu verschaffen, und diesen auf Verlangen dem Gericht zu bezeichnen. Weigert er sich dessen, oder ist er nicht im Stande, der an ihn ergangenen Aufforderung zu genügen, so ist er, unbeschadet der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen und Geldbuße bis einhundert Gulden $ ^A r,t. 25. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung ober periobischen Druckschrift ist schuldig, in Beziehung auf bie in derselben vorgetragenen Thatsachen jebe amtliche ober amtlich beglaubigte Berichtigung, sowie jebe anbere, Beleidigungen nicht enthaltende, Berichtigung des Angegriffenen, soweit letztere den Raum des Angriffes nicht überschreitet, unentgeldlich, unverändert, ohne beigefügte Bemerkungen, mit den Lettern deS Angriffes und in jener Abtheilung des Blattes, in welcher der Angriff stand, in dasder geschehenen Mittheilung zunächst ober zweitfolgenbe Blatt, Stück ober Heft aufzunehmen. Die Mlt- theilung bet Berichtigung ist aus Verlangen zu bescheinigen. Der zuwiberhandelnbe Herausgeber ober Verleger ist in eine Gelbstrafe von fünf bis zu fünfzig Gulben zu verurtheilen.
Art. 26. Wenn gegen ben Herausgeber ober Verleger einer Zeitung ober periobischen Druckschrift wegen Uebertretung einer, in gegenwärtiger Verorbnung enthaltenen Strafbestimmung eine Verurtheilung erfolgt, fo soll zugleich bie unentgelbliche Ausnahme des Urtheils in bas nächstfolgenbe Blatt, Stück ober Heft von bem Gerichte angeorbnet werben. Unterläßt ber Herausgeber ober Verleger diese Ausnahme in ber festgesetzten Frist, fo ist er in eine Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen zu verurtheilen.
Art. 27. Einfache Ankünbigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, benen bie erforderliche Anzeige ober Genehmigung vorausgegangen ist, fowie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene unb gefunbene Sachen, über Verkäufe unb Vermiethungen und Nachrichten für beit gewerblichen Verkehr bürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen werben, welche als hierzu geeignet von ber Polizeibehörbe bezeichnet worben sinb.
Placate anberer Art bürfen nur nach vorher erlangter Geiiehmigung ber Polizeibehörbe öffentlich angeschlagen werben. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn bie Placate ben Strafgesetzen zuwider-


