Ausgabe 
12.10.1850
 
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der

Stadt und des Regierungsbezirks

*

die Vervielfältigung und Verbreitung von Druck-Schriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellung begangene strafbare Handlungen betreffend.

8uDWJG UL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen nnd bei Rhein re. rc.

Um den bei fortgesetztem Mißbrauche der Presse der Sicherheit des Staates drohenden Gefahren vorzubeugen und es zur Ausrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung möglich zu machen, gewisse durch Druck oder Rede begangene staatsgefährliche Handlungen gerichtlich zu verfolgen und die Thäter zur Strafe zu ziehen, haben Wir auf den Grund des Artikels 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Abschnitt I.

Allgemeine Vorschriften über Preß-Vergehen.

Art. 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald die­selbe veröffentlicht, ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Umlauf gesetzt ist. Die Strafbarkeit derjenigen Personen, welche zur Herstellung einer strafbaren Druckschrift oder zu deren Veröffentlichung in einer oder der anderen oben genannten Weise mitgewirkt haben, wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Vor­schriften bemessen.

Art. 2. In jedem verurtheilenden Erkenntnisse kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift oder des für strafbar erklärten TheilS derselben verfügt werden, insoweit einzelne Ercmplare dieser Druckschrift oder dieses Theils derselben nicht in den Privatbesitz dritter Personen übergegangen sind, welche sie zum eigenen Gebrauch und nicht etwa auch mit zur öffentlichen Unterhaltung des Publikums, wie dieß in Gasthäusern, Schenkwirthschaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesekabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich gebracht haben. Die Unterdrückung oder Vernichtung kann wegen des strafbaren Inhalts einer Druckschrift auch in den Fallen eintreten, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt oder eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könne, nicht gegeben ist.

Art. 3. Wenn Jemand eine Druckschrift, welche durch gerichtliches Urtheil als strafbar erkannt wor­den ist, ungeachtet der öffentlichen oder ihm persönlich zugegangenen Bekanntmachung des Urtheils ver­breitet, auf's Neue druckt, herausgiebt, verlegt oder in Umlauf setzt, so soll bei Zurneffung der Strafe nicht unter die Hälfte des angedrohten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden.

Abschnitt II.

Von den einzelnen durch Schrift, Rede rc. begangenen Vergehen.

Art. 4. Wer außer den in gegenwärtiger Verordnung besonders bezeichneten Fällen in einer Druck schrist zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirklich verüb oder ein strafbarer Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft werden.

M 82.

Sonnabend den 12. October

1850.

Erscheint wöchentlich zwei Mrl: Mittwoch und Donnabend. Preis der Jahrgangs für Einheimische fi.l 30 fc für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 fl. 43 k.

AuSwärt« abonnirt man sich bei allen Postämter«. In Gießen bei der Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene CorduSzeilc 3 fr.