Ausgabe 
12.1.1850
 
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der Ortsvorstandspersonen in den Gemeinden, welche sie wünschen und in geeigneter Weise ver­treten, keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, ist in allen Fällen entsprochen worden.

'§. 52. Dem gemeinschaftlichen Anträge beider Kammern, der den Orisvorständen nach Art. 19 der Gemeindeordnung in Bezug auf die Anstellung und Entlassung der Feldschützen zustehenden Befuaniß volle Anerkennung zu Theil werden zu lassen, ist bereits durch die Bekanntmachung vom 19 April 1848 (Regierungsblatt Nr. 22) entsprochen worden. Der hierbei von der zweiten Kammer ausgesprochene Wunsch, dahin zu wirken, daß die Feldhüter gegen ihren Willen nur durch den Ortsvorstand, welcher aber in diesem Fall durch den Eintritt der zehn Höchstbegüterten der Gemarkung zu verstärken sei, abgesetzt wer­den könnten, soll sobald als thunlich durch eine Gesetzesvorlage berücksichtigt werden.

§. 53. Die von den Ständen vorgetragenen Wünsche wegen Herabsetzung der Gemeinde- umlagen werden bei der Prüfung der von Seiten des Ministeriums des Innern zu genehmigenden Um­lagen geeignete Berücksichtigung finden; auch wird dieser Gegenstand bei der Revision der Gemeindeordnung nicht übersehen werden.

§. 54. Die wegen Uebernahme der durch die Schubfuhren entstehenden Kosten auf die Oberpolizei kaffe von den Ständen gestellten Anträge haben des Großherzogs Königliche Hoheit genehmigt und hiernach das Erforderliche anordnen lassen. (Schluß folgt.)

Gesetz,

die Erhebung der Staatsauflagm für das erste Quartal 1850 betreffend.

8 UDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. ic.

Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen üb ereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. Oct. 1845 auch für das erste Quartal 1850 fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit

wie folgt:

Art. 1. Das Finanzgesetz vom 7. Oct. 1845 wird auf die ersten drei Monate des Jahres 1850 ausgedehnt und in Wirksamkeit 'gesetzt und cs sind daher nach Maßgabe dcficlben die sämmtlichen directen und indirccten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis

zum 1. April 1850 fortzuerheben.

Art. 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, den 31. December 1849.

. s.) LUDWIG

F. v. Schenck.

B e k a n n t m a n n g 9

die Stellung von Einstehern für Militärpflichtige betreffend.

Da es der Dienst nicht erlaubt, daß sich Unteroffiziere und Soldaten, welche sich bei ihren Regi­mentern oder Corps zu Dienst befinden und welche einen Stellvertretungsvertrag abgeschlossen haben, zum Behuf der Unterzeichnung der Stellvertretungsprotocolle (Formular 3 der Verordnung vom 31. August d. I. im Regierungsblatt Nr. 54) an die Wohnorte der Einfteller begeben, so ist es gestattet daß das per­sönliche Erscheinen derselben bei den Bürgermeistern'der cbengenannten Orte durch Protokolle nach dem bei- gefügten Muster A, ersetzt werde, welche von den Compagnie- oder Schwadronsbcfchlshabern aufzunehmen und den betreffenden Unteroffizieren oder Soldaten zuzustellen sind. Die Stellvertretungsprotocolle sind in solchen Fällen von den Bürgerineistern nach dem beigefügten Muster B aufzunehmen.

Darmstadt den 21. December 1849.

Großherzoglich Hessiches Kriegsministerium.

F r h r. v. Schäffer-Bernstein.

Scriba.

Muster A.

Darmstadt den 21. December 1849.

Heute erschien vor dem unterzeichneten Hauptmann im 2. Infanterieregiment der in dieser Compagnie stehende Feldwebel Georg Lipp aus Arheiligen, Regierungsbezirks Darmstadt,

und übergab die beigeschlossene Urkunde über seine Zulassung zum Einstehen mit der Erklärung:

Er habe mit dem Militärpflichtigen Johannes Wild aus Großenlinden, Regierungsbezirks Gießen, einen Stellvcrtretungsvertrag abgeschlossen und mache sich hierdurch verbindlich, die Pflichten zu übernehmen, welche demselben in Bezug auf die Leistung des Militärdienstes obliegen.

(Unterschrift des Einstehers.)

(Unterschrift des Compagnie- oder Schwadronsbefehlshabers.)