Änzeigeblatt
Stadt und des
1850
Mittwoch den L December
M 97
Erscheint wöchenrlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 ft., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 ft.
AuSwärlS abonnitt man sich bei allen Poftämlern In Gießen bei der Erpcd. tCanzleiberg Lu. B. Nr. 1.) — EinrückungSgcbühr für die gespalten« EorruSzeile 2 fr.
der
Regierungsbezirks
Mnrtlicher Theil«
Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt:
Nr. 56 vom 24. November 1850.
Inhalt: 1) Verordnung, die Nachbildung von Papiergeld zu Etiquetten betr.; — 2) die Verbreitung
der Schrift »die Geheimniffe des Volkes, von Eugen Suc» betr.; — 3) von den höchst-
besteuerten Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von zehn Abgeordneten zur ersten ÄamWWW außerordentlichen Stände-Versammlung betr.
V e r o t b u u n g,
die Nachbildung von Papiergeld zu Etiquetten betreffend.
8nDWJG IH. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e i R h e i n rc. re.
Nachdem in neuerer Zeit mehrfach Etiquetten zur Empfehlung von Fabrikaten angefertigt und 6e« nutzt worden sind, welche dem Papiergelde des Großherzogthums und anderer deutschen Staaten nachgebildet und bereits wiederholt mit Erfolg zu arglistischen Täuschungen mißbraucht worden sind, so haben Wir zur Verhütung weiteren Mißbrauchs verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§. 1. Die Anfertigung, Verwendung und Verbreitung von Etiquetten, welche dem Papiergelde des Großherzogthums oder eines anderen deutschen Staates nachgebildet sind, ist bei einer Polizeistrafe von 1 bis 7 Gulden, unbeschadet der etwa gleichzeitig nach de» Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ver- wirkten höheren Strafen, verboten.
§. 2. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 9. November 1850.
(L. 8.) LUDWIG.
v. D a l w i g k.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein Federmesser, ein Wagennagel, einige Silbermünze nebst einem kleinen Schlüssel. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 3. December 1850. Der Großh. Hess. Polizei-Commiffär
L. Nover.


