Ausgabe 
4.9.1850
 
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§. 7. Kami die zucrkannle Geldstrafe nicht bcigetrieben werden, so muß sie im Gefängm'ß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt werden.

§. 8. Uebertretungen der gegebenen Polizei-Vorschriften, welche von dem dazu beauftragten Bahn-Per­sonal entdeckt werden, sind dem Bahnvorstand und durch diesen der Polizei-Verwaltungs-Behörde zur Veran­lassung der Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Dieses Bahnpersonal ist ermächtigt, Ucbertreter der gegebenen Polizei-Vorschriften in den Fällen, welche einer Bestrafung nach §. 6 unterliegen, zu arretiren, jedoch muß die Ablieferung an die Polizei-Verwaltungs-Behörde sofort, auch die Anzeige auf die vorgeschrie- hene Weise am Tage des verübten Vergehens geschehen.

§ 9. Von den erkannten, wirklich eingehenden Geldstrafen soll ein Drittel dem Denuncianten als An­zeigegebühr zugewiesen werden.

8. 10. Das Bahnpersonal wird angewiesen, sich aufs Strengste in den Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse zu halten. Ucberschreitungen, sowie Vernachlässigung seiner Dienstobliegenheiten in Beziehung auf die ihm übertragene Polizeiaufsicht sollen mit Strafen und nach Umständen mit Entfernung vom Dienst geahndet werden.

8- 11. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Krall. Darmstadt am 30. September 1848.

Aus allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

I a u p. Neuling.

Edictalladung.

1723) Gießen. Der Nachlaß der im ver­flossenen Frühjahre verstorbenen Wittwe des Jo­hannes Wagner in Oppenrod ist von den Jntestat- erben theils ausgcschlagen, theils unter der Rechts­wohlchat des Inventars angetreten worden. Es wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht, damit alle, welche etwa einen Anspruch an jenen Nachlaß haben, und machen wollen, denselben sogewiß binnen 4 Wochen von heute an, dahier begründen, als sonst sie bei der Vertheilung desselben nicht berück­sichtigt werden.

Gießen am 8. August 1850.

Gr. Hess. Landgericht das. ' P l o ch.

Bekanntmachung.

1881) Staufenberg. Ein schwarzlockigcr Schäferhund ist am 1. Septbr. in hiesiger Gemar­kung aufgefangen worden; und dahier aufbewahrt. Der Eigenthümer kann ihn gegen Entrichtung der Kosten in Empfang nehmen.

Staufenberg am 2. September 1850.

Der Bürgermeister Vogel.

Besondere Bekanntmachungen.

1845) Gießen.

Bekanntmachung, die gerichtliche Anzeige und Geltendmachung der aus dem Sommersemester 1850 herrüh­renden gesetzlichen Forderungen an Studirende betreffend.

Da das gegenwärtige Studien-Semester mit der ersten Woche des Monates September schließt, so müssen die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus diesem Semester längstens bis zum 7. S eptember d. I., mittelst in jeder Beziehung genau specificirter Rechnungen, bei der unterzeich­neten Behörde zur Anzeige gebracht «nd längstens bis zum 9. Novemb er d. I. gerichtlich geltend gemacht werden, widrigenfalls diese Forderungen den ihnen durch Artikel 136 der Disciplinarstatute für die Universität Gießen zugewiesenen Vorzug verlieren.

Gießen am 28. August 1850.

Großh. Universitätsgericht Dr. Trygophorus.

1864) Gießen.

Bekanntmachung, Wahl zur ersten Kammer.

ju dem ersten und vierten Wahlbezirk sind, nach Mittheilung des Herrn Wahlcommissärö, zu Ab­geordneten in die zweite Kammer gewählt worden:

1) Herr Hofger.-Adv. Reinhard Frank dahier.'

2) Here Pfarrer Kredel zu Wilsbach.

r ,, Samstag den 7. September l. I., Vormittags von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags von 2 bis 5 Uhr, P Kim dahier IN dem Rathhause die Abstimmung zur Wahl eines Abgeordneten in die erste Kammer für den zweiten Wahlbezirk vorgenommen werden,' wozu nach Art. 13 des Wahlgesetzes fämmtliche in yiegger Gemeinde wohnende Stimmberechtigte mit dem Anfügen eingeladen werden, daß die Abstimmung 2>bene s o Uhr. geschlossen wird und die Stimmberechtigte in dem nachstehenden Verzeichniß enthalten sind.

Hießen, den 3. September 1850.

Der Bürgermeister

Hch. Ferber.