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denselben nebst freier Station vor bet Hand einen jährlichen Gebalt von 125 fL anSzuzahlen, sodann dem früheren da- ftgen Pfarrer auf die Tauer seiner Lebenszeit jährlich lioO fl in vierteljährlichen Raten abzugeben; — die katholische Pfarrstelle zu Bingen, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 1556 fl. 34 ft., jedoch mit
det Verbindlichkeit, zwei Kapläne zu halten und denselben freie Station, ohne Eeldgehalt, zu geben.
Sterbfall. Gestorben ist: am 6. September der penfionirte Schullehrer Daniel Volkmar zu Freienseen, im Regierungsbezirke Gießen.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Bekanntmachung,
die Sonntagsfeier betreffend.
Man sicht sich veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der allerhöchsten Verordnung vom 2. April 1841 in Erinnerung zu bringen:
Art. 2. Feld-, Wiesen-, Garten-, Wald-, und sonstige Oeconomie-Arbeiten, ferner öffentliche oder geräuschvolle Handthierungcn und Arbeiten der Fabrikanten, Handwerker und sonstiger Gewerbsleute, sind, dringende Fälle ausgenommen, an Sonn- und Festtagen gänzlich untersagt.
Zn den hier verbotenen Geschäften und Handthierungen sind jedoch nicht zu zählen, solche, die ihrer Natur nach, keine Unterbrechung leiden, z. B. die Arbeiten auf den Schmelzhütten, an den Kohlenmeilern ic.
A r t. 3. Die Müller haben das Mahlen an den ersten Tagen der drei hohen christlichen Feste, sowie am Palmsonntage den ganzen Tag über, an allen übrigen Sonn- und Festtagen aber in der Zeit von 8 bss 11 Uhr Vormittags zu unterlassen, insofern nicht für diese Zeit aus besondern Rücksichten von der Regie - rungscommission oder dem Landrathe ausnahmsweise die Erlaubniß zum Mahlen erthcilt wird.
Art. 5. Das Hausieren mit Maaren und das öffentliche Feilhalten ist an Sonn- und Festtagen gänzlich untersagt.
Alle Läden der Kauf-, Handels- und sonstiger Gewerbsleute, mit Ausnahme der Apotheken, bleiben bis nach beendigtem Nachmittagsgottesdienst geschlossen.
Den Bäckern, Metzgern, Specerei- und andern Victualienhändlern ist der Verkauf ihrer Waaren zwar gestattet, jedoch ist ihnen verboten, offene Läden zu halten, bevor der Nachmittags-Gottesdienst beendigt ist. Dgs Herumträgen und Feilbieten von Victualien ist während des öffentlichen Gottesdienstes untersagt.
Art. 6. Den Inhabern von Wein-, Bier- und Brandweinschenken und Wirtsgärten in und bei Ortschaften ist die Aufnahme von Gästen bis zum Schluffe des öffentlichen Nachmittags-Gottesdienstes verboten. Hierunter sind jedoch Gasthäuser und Garküchen nicht begriffen.
Art. 8. Diejenigen, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, verfallen in eine Poli- zcistrafe von dreißig Kreuzer bis zu fünf Gulden.
Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist sie vom Polizeigericht in Gefängnißstrafe zu verwandeln, in der Art, daß für zwölf Stunden Gefängniß dreißig Kreuzer gerechnet werden.
Von allen eingehenden Geldstrafen erhält der verpflichtete Denunciant ein Drittheil.
Gießen am 28. October 1850. Der Großh. Hess. Polizei-Commisär
L. Nover.
Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
2268) Gießen. Die Schulgelder fürs dritte Quartal 18 50 sind binnen 8 Tagen zur Stadt« kaffe zu bezahlen.
Gießen den 24. October 1850.
Der Stadtrechner Enders.
Versteigerungen.
2302) Gießen.
B e k a*n n t m a ch u n g , die Unterhaltung des Hauptwegs nach dem Schnlhause int Dswatd'schen Garten betr. Montag den 4. November l. I.,
Vormittags 9 Uhr, soll
1) die Anfuhr von 2 Eub.-Klftr.
Lahnkies, veranschlagt zu . Hfl. — fr. Handarbeit, „ „ . 7 „ 48 „
auf dem Rathhause dahier an den Wenigstnehmenden versteigert werden.
Die Herren Bürgermeister der umliegenden Orte werden um die Bekanntmachung dieser Versteigerung ersucht. Gießen den 29. October 1850.
Der Bürgermeister Hch. Ferber.
2263) Gießen.
Bekanntmachung, die Versteigerung eines Hauses in den alten Ställen betr.
Das nachbeschriebene dem Peter Bergmann zugehörige Wohnhaus in den alten Ställen:
Pag. und Nr.
Alt. Neu. □SUftr. . _ „ .
«yiT8 yiis4 3 Hinterhaus mit Stall und Hosraum,
soll Montag den 11. November l. I-, Nachmittags 2 Uhr,


