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4) aus welchen Gründen das gewünschte Ergebniß nicht erzielt wurde, endlich
5) ob die ordnungsmäßige Unterhaltung der fraglichen Anlagen stattfindet, oder welche Anstände derselben etwa entgegen stehn.
K ü ch l e r. (162
Zu Nr. R. C- 679. Gießen den 26. Januar W5O.
Betreffend: Abhaltung der Jahrmärkte zu Krainfeld.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses. Regierungsbezirks.
Wir benachrichtigen Sie, daß die Jahrmärkte zu Krainfeld den 20. und 21. März, sowie den 2. October werden abgehalten werden.
K ü ch l e r, Pietsch. (165
Polizeiliche Bekanntmachung.
Die Feierabendstunde betreffend.
Die nächtliche Ruhe der Einwohner hiefiger Stadt ist bisher oft gestört worden, so daß vielfache Beschwerden darüber erhoben worden sind.
Da nun die hauptsächlichste Veranlassung dazu darin gefunden werden muß, daß die Vorschriften über Handhabung der Feierabendstnnde seither nicht in Ausführung gebracht worden sind, so hat der Stadtvorstand für nothwendig erachtet, diese Vorschriften wieder handhaben zu lassen.
Nachstehend wird nun das revidirte und von Gr.Reg.-Comm. genehmigte desfallsige Regulativ mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnißnahme gebracht, daß man von allen rechtlichen hiesigen Einwohnern die Erwartung hegt, daß sie diesen Vorschriften nachkommen und daö Aufsichtspersonal bei Handhabung der Aufrechlhaltung der Ruhe und Ordnung auf den Straßen künftig unterstützen werden, damit nicht Veranlassung gefunden werden kann, das nun städtische Institut der Polizei den Händen der Bürger wieder zu entziehen, wodurch nur beklagenswenhe Folgen, sowohl für die Einzelnen, alö insbesondere auch für unsere ganze Stadt herbeigeführt würden.
1. Die Feierabendstunde ist in hiesiger Stadt und deren Gebiet, für alle Wirths- und derartige Häuser ohne Unterschied und Ausnahme das ganze Jahr hindurch auf 11 Nachts festgesetzt.
2. Das Polizeipersonal ist angewiesen, nach Ablauf dieser Zeil Feierabend zu bieten. Derjenige Gast, welcher nachdem dieses geschehen, dennoch später darin angetroffen wird, verfällt in eine Strafe von 30 kr. bis 1 st. und außerdem der Wirth, welcher nach dieser Zeil noch Getränke an Gäste verabreicht in eine solche von 1 bis 2 st.
3. Ausgenommen hiervon sind fremde Durchreisende in den Wirthshäusern wo sie logiren und geschlossene Gesellschaften, die zur Ueberschreitung der Feierabendstunde besondere polizeiliche Erlaubniß eingeholt haben.
Gießen den 26. Januar 1850.
Der Gr. Bürgermeister
J.r d. V.
Der Beigeordnete
Rühl. (155
Edictalladung.
98) Gießen, lieber das Vermögen des Buchdruckers Carl Schild dahier, ist der förmliche Con- curs erkannt. Alle, welche rechtliche Ansprüche an dieses Vermögen bilden wollen, haben dieselben, bei Meidung des stillschweigends eintretenden Ausschlusses von der Masse, im Termin
Freitag den 22. Februar 1850, Vormittags 10 Uhr, persönlich oder schriftlich dahier anzuzeigen und zu begurndeii. Zugleich sollen alsdann Arrangements
Versuche gemacht und Beschlüsse über die Verwaltung der Masse und Bestellung eines Gläubigerausschusses gefaßt werden. Wer im Termine ausbleibt, von dem wird angenommen, daß er der Mehrheit der Erscheinenden beitrete.
Gießen am 9. Januar 1850.
Gr. Hess. Stadtgericht daselbst.
Muhl. Dr. v. Krug.
Besondere Bekanntmachung.
138) Gießen. Die Ortsliste von den im Jahr 1830 geborenen Militärpflichtigen ist an dem Rath-


