Tlnzcigebtatt
für die Stadt und den Kreis Gießen.
Jtt 87. Samstag den 31. Qctober
1346.
Frucht- u. Bictualienpreise zu Gießen vom 31. Octbr. bis 7. Novbr. 1846
Frachtpreise
t
Fleischtaxe.
Pfund gutes Ochsenflelsch . . .
fr.
12
ps.
?lmn. Die Zugaben dürfen in
Bro
2 Pf. ordinäres ,Brod, 4 ,,
dtaxe.
aus | Gersten- und
fr.
8
ps-
1
„ Kuhfleisch.....
„ Rindfleisch ....
„ Kalbfleisch ....
„ Schweinefleisch . . .
9
9
8
12
2
2
in Fletsch von derselben Gattung bestehen, u. zwar
* n m //
6 ft tr ,
2 Pf. gemischtes Brod
4
| Kornmehl bestehend aus | Walzen- und
16
24
9
18
2
3
„ Hammelfleisch gemästet
9
—
aufioPfd. Fleisch
" // //
fl ,,
j Kornmehl bestehend
27
2
„ Leberwurst ....
4
13
—
nichtmehr als an
4| Lth. Wasserwcck.....
1
—
„ Bratwurst ....
17
—
dertyalvPfo.u.s.
3| „ Milchbrod.....
1
—
„ Schwartemagen . .
17
—
w. nach Propor-
„ Blutwurst.....
12
—
lion, welches auf
Mark
t greife.
„ gemischte Wurst . .
8
—
IPfd. nicht völlig
1 Maas Milch . .
. . . . • A 0 «
8
—
„ geräucherter Speck . .
„ Schinken . . . . .
„ Dörrfleisch ....
20
18.
17
1 1 1
5 Loth auSmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub.wicauchdte
1 Pfund Butter auch
5 Handkäse . . .
1 23
24
8
I 1 1
—
gan, blutigen und
3 Eyer ....
4
—
ff yciiiopfcti .....
„ Hammelsfett ....
„ Schweineschmalz auSgel
18
—
nicht genießbaren
1 Pfund Waizenmehl
1
18
24
| 22
Stücke vom Hals sind von der Zu-
1 " grob geschälte Gerste.....
1 » klein geschälte Gerste......
4
8
—
t
„ desgleichen, unausgelaffen
—
gabcgänzlichaus- geschlossen.
Städte
Gcmäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. fl. fr.
Pf.1 fl-1 kr.
Pf. fl. kr.
Pf- fl- kr.
Pf. fl- kr.
Pf. fl. kr.
Friedberg.....
das Malter
200 14 30
180 13 -
— 9 —
— 4 50
Gießen......
das Malter
200 14 12
200 1Ä 10
170 8 45
— 5 —
Grünberg .....
das Malter
~ 14, 15
— 12) 25
— 8) 30
— 4 50
— _ _
Marburg.....
das Mött
— | 10; 3<
-! 9| 1OJ
- 5| 9z
- 3 30
— _
Wetzlar.....
der Scheffel
901 5 55z
84 5l82j
72 3| 42
50' — -
____j ____ ___
Bekanntmachungen.
Wegen eingetretener Saatzeit werden diejenigen diesigen Einwohner, welche Tauben halten, unter Bezugnahme aus den §. 79. des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841, hierdurch aufgefordert, solche von Montag den 2. November bis Montag den 30. desselben Monats, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe von 1 fl., in den Schlägen einzuhalten,
Gießen am 29. October 1846.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
Prinz.
Das Befahren des hiesigen Stadtpflasters mit schwerem Fuhrwerk betreffend.
Fracht- und anderes schwere Fuhrwerk, welches in hiesiger Stadt weder auf- noch abladet, darf


