Ausgabe 
31.10.1846
 
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Tlnzcigebtatt

für die Stadt und den Kreis Gießen.

Jtt 87. Samstag den 31. Qctober

1346.

Frucht- u. Bictualienpreise zu Gießen vom 31. Octbr. bis 7. Novbr. 1846

Frachtpreise

t

Fleischtaxe.

Pfund gutes Ochsenflelsch . . .

fr.

12

ps.

?lmn. Die Zu­gaben dürfen in

Bro

2 Pf. ordinäres ,Brod, 4 ,,

dtaxe.

aus | Gersten- und

fr.

8

ps-

1

Kuhfleisch.....

Rindfleisch ....

Kalbfleisch ....

Schweinefleisch . . .

9

9

8

12

2

2

in Fletsch von der­selben Gattung bestehen, u. zwar

* n m //

6 ft tr ,

2 Pf. gemischtes Brod

4

| Kornmehl bestehend aus | Walzen- und

16

24

9

18

2

3

Hammelfleisch gemästet

9

aufioPfd. Fleisch

" // //

fl ,,

j Kornmehl bestehend

27

2

Leberwurst ....

4

13

nichtmehr als an

4| Lth. Wasserwcck.....

1

Bratwurst ....

17

dertyalvPfo.u.s.

3| Milchbrod.....

1

Schwartemagen . .

17

w. nach Propor-

Blutwurst.....

12

lion, welches auf

Mark

t greife.

gemischte Wurst . .

8

IPfd. nicht völlig

1 Maas Milch . .

. . . . A 0 «

8

geräucherter Speck . .

Schinken . . . . .

Dörrfleisch ....

20

18.

17

1 1 1

5 Loth auSmacht. Köpfe, Füße, Gc- raub.wicauchdte

1 Pfund Butter auch

5 Handkäse . . .

1 23

24

8

I 1 1

gan, blutigen und

3 Eyer ....

4

ff yciiiopfcti .....

Hammelsfett ....

Schweineschmalz auSgel

18

nicht genießbaren

1 Pfund Waizenmehl

1

18

24

| 22

Stücke vom Hals sind von der Zu-

1 " grob geschälte Gerste.....

1 » klein geschälte Gerste......

4

8

t

desgleichen, unausgelaffen

gabcgänzlichaus- geschlossen.

Städte

Gcmäs

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf. fl. fr.

Pf.1 fl-1 kr.

Pf. fl. kr.

Pf- fl- kr.

Pf. fl- kr.

Pf. fl. kr.

Friedberg.....

das Malter

200 14 30

180 13 -

9

4 50

Gießen......

das Malter

200 14 12

200 10

170 8 45

5

Grünberg .....

das Malter

~ 14, 15

12) 25

8) 30

4 50

_ _

Marburg.....

das Mött

| 10; 3<

-! 9| 1OJ

- 5| 9z

- 3 30

_

Wetzlar.....

der Scheffel

901 5 55z

84 5l82j

72 3| 42

50' -

____j ____ ___

Bekanntmachungen.

Wegen eingetretener Saatzeit werden diejenigen diesigen Einwohner, welche Tauben halten, unter Bezugnahme aus den §. 79. des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841, hierdurch aufgefordert, solche von Montag den 2. November bis Montag den 30. desselben Monats, bei Vermeidung der gesetz­lichen Strafe von 1 fl., in den Schlägen einzuhalten,

Gießen am 29. October 1846.

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Das Befahren des hiesigen Stadtpflasters mit schwerem Fuhrwerk betreffend.

Fracht- und anderes schwere Fuhrwerk, welches in hiesiger Stadt weder auf- noch abladet, darf