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Polizey-Verfügung.

Fügende, bereits bestehende Polizei-Vorschriften werden zur genauen Befolgung hierdurch besonders

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cingeschärst♦ , Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen re. herziehen-

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folgenden Morgens, entsteht aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit nut °Sch«--a»h««fu»«-n^2 d-n @6*1 k. Eff-N dich f°rw>q.«nd dmch «inen 4 Fuß MAKLMS nur na»

polizeilicher Erlaubuiß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungö- 'eichen aufqestcllt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt werden.

Wenn Thauwetter eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, rcrnkehren und ,st ä®fS Sto LL Innen, der W nicht «nf di. Straß, gckrach. werden, NWWWKBKM« M die W. w I°d.r »».**

*$$5« Profeffioniften^del deren Genwrbdbetricd das AnSgchßen des WafferS nnvennetdlch ist babcn^ alesih" anderen Personen, welche Wasser auf die Straße schüttcn oder ablausm lassen, d.e Verbindlichkeit, diesein Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, .nobesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen. s .. (WMtrafe von

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4n'S'n. w. 1846. Der Gr. Hess, »»ach W E« Meßen,

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Bcsoudere Bekanntmachungen.

2018) Zur Wahl der Ersatzmitglieder des Ge- meinderaths hat die höhere Behörde Termin auf

Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag den 7., 8., 9. und 10. Deccmber d. I, von Vormittags 9 bis Mittags 12 Uhr, bestimmt. , u ,

In Beziehung auf diese Wahl wird Folgendes bekannt gemacht: ,

1) Nach Vorschrift des Art. 27. der Gemcmde- Orrnung tritt ein Drittthcil der Mitglieder oeo Kcmcinderathö aus. Die Austrctendcn sind die Herrn Ferber, Labroiße, d'öber, Jtoll nnd Ocser. Außerdem ist seit der letzten Wahl das Mitglied Herr Sack gestorben, es sind demnach 6 . neue Mitglieder zu wählen.

2) Sie äüstretenden Mitglieder können jetzt wieder gewählt werden, sie sind aber vor Ab­lauf veil drei Jahren zur Annahme der Wahl nicht verbunden.

3) Gewählt werden kann ein jeder hiesiger Bür­ger, welcher .licht durch Verurtheilung wegen Ehebruchs oder zu einer peinlichen, im Zucht­hause verbüßten Strafe, das Staatsbürgcrrecht verloren hat. ,

Ausgenommen von der Wählbarkeit sind die Standes- und Patrimonialgerichtsherren inner­halb ihres Gcrichtsbezirks, Militärpersonen während ihres Dienstes, Geistliche und Schul­lehrer, sowie diejenigen activen Staatsbeamten, welche zu, einer dem OrtSvorstande vorgesetz­ten Verwaltungsbehörde gehören, endlich die­jenigen Bürger, deren Großväter, Vater, Söhne oder Enkel bereits im Ortsvorstande sich befinden. _

4) 'Wenigstens der dritte Theil des Gemeinderaths soll auS Männern bestehen, welche der höchstbe­steuerten Hälfte der wählbaren Ortsbürger angehören. Ein Verzeichniß derselben liegt zu diesem Behufe aus dem Rathhause zur Einsicht offen.