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Besondere Bekanntmachungen.
476) Alle diejenigen, welche Sand und Lehm aus den städtischen Gruben absahren wollen, baden juvor die deßfallsigen Scheine bei den Thor- ichreiber eiuzulösen, wobei bemerkt wird, daß die Scheine mir für den Tag, worauf dieselben aus« gestellt, gültig sind und auf Verlangen den Flur- Ichützen und jonstigeu Aufsehern vorqezeiat werden müssen.
Gießen den 19. März 1846.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
„ 488) Ter weiße Sand, welcher im Gießer Dtadtwald ganz, nahe der Licherstraße gegenüber gegraben wird, wird nur gegen Anweisungen, welche von Großh. Rcvierförster, Herrn Professor Dr. Zimmer ausgestellt werden, verabfolgt, welches hiermit zur össentlichen Keuutniß gebracht wird.
Gießen den 19. März 1846.
Der Bürgermeister G g. Reiber.
475) Es wird hiermit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß Bauschutt auf den nach den Mühlen kiiiführenden Platz abgeladen werden darf. Gießen den 19. März 1846.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
^464) Die Auszahlung von Pfandgelder-, Strafantheil- und Ganggebühren von Feldstrafen an die Denuncianten, von Seiten des Rentamts Gießen.
Die Auszahlungen der oben bezeichneten Gelder an die Feldichützen und sonstige Denuncianten sind, wie sich dieses von selbst versteht, nicht nur von völliger Erledigung der Beitreibung aller aus einer und derselben Periode herrükrenden Posten, sondern auch hauptsächlich von Revision und De- kretur der deshalb von dem Rentbeamten aufgestellten Verzeichnisse abhängig.
Rach der höchsten Verordnung vom 12. Mai 1842, Reg.-Blatt 20. von 1842, muß die Beitreibung erledigt werden:
für die erste Periode eines jeden Jahres bis zum
15. Juli,
„ ,, zweite bis zum 15. September,
,, „ dritte ,, ,, 15. November,
„ „ vierte ,, ,, 15. Januar
des folgenden Jahres,
„ „ fünfte bis zum 15. März,
„ „ sechste 15. Mai.
$n diesen Terminen gehen die Verzeichnisse zur Revision und Dekretur an die höhere Behörde ab und es liegt in dem Geschäftsgang, daß ein unumstößlicher Termin bis zu welchem sie zurückkommen, nicht angegeben werden kann; dagegen steht unumstößlich fest, daß die Feldschützen ihre aus der Feldstraferhebung entspringenden Gebühren mal in jeder Rechnungsperiode erhalten fönnett unb bisher auch erhalten haben, ein Mehreres aber nicht »erfajtgt werden kann.
Alle in die Zwischenperioden fallenden Anmeldungen nm Auszahlung derartiger Gebühren, sind in der Regel ohne Erfolg und führen un- nöthige Störungen auf der Rentamtsstube, Zeitver- säumniffe, Vernachlässigung des Dienstes der Feld- lchützen und ZeKnmgskosten für dieselben nach sich.
Ilm diesen Nachtheilen für die Folge vorzu- bengen, werde ich von nun an jedesmal in dem Wochenblatt bekannt machen, von wann an die ans einer abgclaufenen Periode herrührenden Gebühren, an den gewöhnlichen Zahltagen, Dienstag und Donnerstag, in Empfang genommen werden können, frühere Anmeldungen aber in beiderseitigem Interesse unnachsichtlich abwcisen.
Die ('.r. Herrn Bürgermeister ersuche ich, dieses den Feldschützen zu eröffnen und sie auf die künftig erfolgenden Bekanntmachungen zu verweisen.
Gegenwärtig können derartige Gebühren, insoweit dieses noch nicht geschehen sein sollte, nur aus der ersten, zweiten und dritten Periode 1845 ausbezahlt werden, indem die aus den drei letzten Perioden noch nicht zur Ausgabe dekretirt sein können.
Gießen am 18. März 1846.
Der Gr. Rentamtmanu Schneider.
Versteigerungen.
460) Montag den 30. März l. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhaus folgende, der Wilhelm Weidigs Wittwe, B. S. und deren Kindern zustehende Immobilien:
neu mKlftr.
'4/H 6 611 Acker, zehntf., am halben Zehn
ten, •
l3/14 136 Acker, an der Gänsweide,
4V106 328 Acker, zehntf, am Galgen, auf
die Chaussee und die Marburger Straße,
206 Acker, zehntf., daselbst,


