fnr die Stadt und den Kreis Gießen.
^ 33. Samstag den 23. April
Frucht- n. Victualien
Fleisch taxe.
1 Pfund gutes Ochsenfleisch . . •
I „ Kuhfleisch......
t „ Rindfleisch.....
1 „ Kalbfleisch .....
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch gemästet
1 „ . Leberwurst.....
1 „ Bratwurst.....
1 „ Schwartemagen . . .
1 „ Blutwurst......
I „ gemischte Wurst . «
1 „ geräucherter Speck . . •
1 „ Schinken......
1 „ Dörrfleisch.....
1 „ Rindsfett......
1 „ Hammelsfett.....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes . ......
1 „ desgleichen, unausgelassen
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zu Gießei
«nm. Sie Zu. gaben dürfen in weiter nichts. als inFtcnck von derselben 'Gattung bestehen, u. zwar aukloPfd.zicisch nicht mehralsan- derthalbBtd.u. s. w. nach Aropor- tion, welches auf 1 Pfd. nichtvvüig 5 Lyth «urmacht. Kopfe, Süü>:, Sc« raub, wie auch die zanjblutigcnund nichtgeniehdaren StückevomHals, sind vondcr Zu. gadegänjlichaus- geschlosscn.
i vom 25. April bis 2. Mül 1&
BrodtKxe. !
2 Ps ordinäres Brod, , Gersten-und
4 " " " i 1 Kornmehl bestehend
6 ,/ »f M J
2 Pf. gemischtes Brod flU6 । Waizen- und
4 " " " i Kornmehl bestehend
4^ Lth. Wafferweck.....
4 ii Milchbrod.....
Marktpreise.
1 Maas Milch ..... .....
1 Pfund Butter ..........
auch.........
3 Handkäse............
11 Eyer............
1 Pfund Waizenmehl ........
1 ii grob geschälte Gerste . ....
1 ii klein geschälte Gerste......
16.
fr.
7
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7
15
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21
4
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4
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Pf.
3
2
1
Fruchtpreise.
Städte
GemäS
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
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Friedberg.....\
«Hießen .....
Grimberg.....
Marburg.....
Wetzlar.....
das Malter das Malter das Malter | das Mott j der Scheffel
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Polizei-Berfügu ngen.
Auf Ausucium der Gr Baubehörde wird jedem Unberufenen das Betreten aller zu dem in Bau begriffenen, kiesigen neuen Anatomiegebäude gehörigen Raume bei 1 ff. 30 fr Strafe andurch untersagt.
Gießen nm 16. April 1816. Der Gr. pcss. Kreisratb des Kreises Gießen.
^Whnft, wonach alle dabier sich aufhaltenden Stud,rendcn ohne Unterschied, binnen den ersten acht Tagen eines jeden Lebrkursus selbst dann, wenn ihre seitherige Wohnung nicht geändert worden, von denen, bei welchen sie logiren, auf dem Gr. Polizeibürean angezeigt werden sollen, wird hierdurch mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, daß >,ach Ablauf der festgesetzten Frist, gegen die Sänmirgen die Erkennung' der für diesen Fall angedrobren Strafe von 1 ff. 30 fr. veranlaßt werden wird. - „
Gießen den 21.. Avril 1846. Der Gr. Hess. Kreisrakh des Kreises. Gießen.
In dessen Abwesenheit.
Z u l e h n e r.


