Ausgabe 
21.3.1846
 
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488) Der weiße Sand, welcher im Gießer Stadtwald ganz nabe der Licherstraße gegenüber gegraben wird, wird mir gegen Anweisungen, welche von Großb. Revierförster, Herrn Professor Dr. Zimmer ausgestellt werden, verabfolgt, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Gießen den 19. März 1846.

Ter Bürgermeister G g. Reiber.

464) Die Auszahlung von Pfandgelber-, Strafantheil- und Ganggebühren von Feldstra­fen an die Denuncianten, von Seiten des Rentamts Gießen.

Die Auszahlungen der oben bezeichneten Gel­der an die Feldschützen und sonstige Denuncianten sind, wie sich dieses von selbst verstebk, nicht nur von völliger Erledigung der Beitreibung aller aus einer und derselben Periode berrübrenden Posten, zondern auch hauptsächlich von Revision und De- kretur der deshalb von dem Reutbeamten aufgestell­ten Verzeichnisse abbängig.

Nach der höchsten Verordnung vom 12. Mai 1842, Reg.-Blakt AS. 20. von 1842, muß die Beitreibung erledigt werden:

für die erste Periode eines jeden Iabres bis zum 13. Juli,

»» h jroeite bis zum 15. September,

,, dritte ,, 15. November,

vierte 15. Januar

des folgenden Iabres,

fünfte bis zum 15 März,

sechste 15. Mai.

In diesen Terminen gehen die Verzeichnisse zur Revision und Dekretur an die höhere Behörde ab und es liegt in dem Geschäftsgang, daß ein unum­stößlicher Termin bis zu welchem sie zurückkommen, nicht angegeben werden kann; dagegen stebt un­umstößlich fest, daß die Feldschützen ihre ans der Feldstraserbebung entspringenden Gebühren sedhs- mal in jeder Rechnungsperiode erhalten können und bisher auch erhalten habe», ein Mehreres aber nicht verlangt werden kann.

Alle in die Zwischenperioden fallenden An­meldungen um Auszahlung derartiger Gebühren, sind in Cer Regel ohne Erfolg und führen un- nöthige Störungen auf der Rentamtsstube, Zeitver­säumnisse, Vernachlässigung des Dienstes der Feld­schützen und Zehrungskosten für dieselben nach sich.

Um diesen Nachtheilen für die Folge vorzu­beugen, werde ich von nun an jedesmal in dem Wochenblatt bekannt machen, von wann an die aus einer abgelaufenen Periode berrübrenden Gebühren, an den gewöhnlichen Zahltagen, Dienstag und Donnerstag, in Empfang genommen werden

können, frühere Anmeldungen aber in beiderseitigem Interesse unnacksichtlich abweisen.

Die <*:r. Herrn Bürgermeister ersuche ich, die­ses den Feldscbützen zu eröffnen und sie auf die künftig eifolgenden Bekanntmachungen zu verweisen.

Gegenwärtig können derartige Gebühren, in­soweit dieses noch nicht geschehen fein sollte, nur aus der ersten, zweiten und dritten Periode 1845 ausbezablr werden, indem die aus den drei letzten Perioden noch nicht zur Ausgabe dekretirt sein können.

Gießen am 18. März 1846.

Der Gr. Rentamtmann Schneider.

476) Alle diejenigen, welche Sand und Lehm aus den städtischen Gruben abfahren wollen, haben zuvor die deßfallsigen Scheine bei dem Thor- fehreiber einzulösen, wobei bemerkt wird, daß die Scheine nur für den Tag, worauf dieselben aus­gestellt, gültig sind und auf Verlangen den Flur- sckützen und sonstigen Aufsehern vorgezeigt werden müssen.

Gießen den 19. März 18461.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

750) Da durch den Brückenbau die Lahn mit Fuhrwerk nicht mehr passirt werden kann, die Passage an den Iahrmarkttägen von Frem­den aber so bedeutend ist, daß hier­durch leicht Unglücköfalle entstehen könnten, so fordere ich die hiesigen Einwohner biermit- auf, an diesen Tagen ihre Oeconomie-- und sonsti­gen Fahrten über die Brücke mög­lichst zu beschränken.

Gießen den 20. Marz 1846.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

424) Es wird hiermit zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, daß der Gemeindeeiunehmer Enders dabier als Stadteinnebmer von Gießen ernannt und bestätigt worden ist und daß vom 13. d M. an alle städtischen Gelder nur an diesen zu bezahlen und die Schuldigkeiten der Stadtkasse bei demsel­ben zu erheben sind.

Gießen den 11. März 1846.

Der Bürgermeister G g. Reiber.