Ausgabe 
21.1.1846
 
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für die Stadt und -en Kreis Gießen.

JV1. 6. Mittwoch den 21. Januar 18-5I6»

Amtliche Bekanntmachungen.

Zu Rr. K. G. 503. Gießen am 14. Januar 1816.

Betreffend: Die Ausbesserung der an die Ortsstraßen und das Feld gränzenden Einfriedigungen.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises

(mit Ausnahme des zu Gießen.)

Die vielfachen Klagen über den durch nicht gehörige Einfriedigung der an die Ortsstraßen und das Feld gränzendcn Hansgärten, oder die mangelhafte Unterhaltung dieser Einfriedigungen entstandenen Schaden und über die Schwierigkeit, die Feldfrevel zu entdecken, zu deren Begehung die f. g. Hinterlücken nicht unbe­deutenden Vorschub geben, veranlassen mich, nach eingeholter höchster Ermächtigung, zu versügen, daß von nun an alle an das Feld oder die Ortsstraßen anstoßenden Einfriedigungen oder Hecken der Gärten und Hofrai- then stets in solchem Stande erhalten werden müssen, daß nicht allein das Gehen der Menschen durch die Lücken unmöglich gemacht, sondern auch dem Vieh die Gelegenheit benommen wird, durch diese Lücken in die Gärten und das Feld einzudringen und Schaden anzurichten re.

Diejenigen, welche Ihren Aufforderungen zur Ausfüllung der an den Zäunen re. entstandenen Lücken binnen der von Ihnen zu bestimmenden Frist nicht Genüge leisten, verfallen in eine Strafe von 30 Kreuzer.

Sle haben diese Bestimmungen öffentlich bekannt inachen und an diejenigen Ortscinwohner, deren Ein­friedigungen von Gärten mangelhaft sind, die Aufforderung ergehen zu lassen, die Lücken binnen einer ange­messenen Frist auszusüllen. Solche, die keine Folge leisten, so wie später vorkommende Nichtachtungen dieser Anordnung haben Sie zur Anzeige zu bringen, damit Bestrafung auf dem Feldrügengericht erfolgt.

Zugleich weise ich Sie an, die Feldschützen und Feldgeschworncn hierüber besonders zu instruiren, damit auch diese nach Kräften zur Entfernung der gerügten Mißstände beitragen.

Sie selbst werden sich durch öftere Besichtigung an Ort und Stelle überzeugen, ob die Feldschützen und Fewgeschworne ihre Schuldigkeit thun und von etwaigen Nachlässigkeiten inir Nachricht geben.

Binnen 8 Tagen erwarte ich beachtliche Anzeige über die Bekanntmachung dieses Erlasses.

Unter Hinweisung auf den Inhalt des §. 34. der Bauordnung für die Stadt Gießen, und unter Bezugnahme auf die dcsfalls an die betreffenden Häuserbcsitzer ergangene mündliche Aufforderuna, wird nunmehr der Termin zur Erfüllung der Verbindlichkeit

die Gebäude an den Straßen mit Dachrinnen und Ablauf-Röhren bis zur Erde zu versehen"

£,6JUmJ:vDZai. laufenden Jahres mit dem Anfügen festgesetzt, daß die Säumigen nach Ablauf ge­dachter Frist polizeiliches Einschreiten zu gewärtigen haben.

Gießen den 16. Januar 1846.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.