Änzeigeftlatt

für die Stadt und den Kreis Gießen.

J|o 82. Mittwoch den 18 Itovember

Bekanntmachung

Auf den Wunsch des Comites zur Bildung des Central-Vereins der Wohlthätigkeits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschaften im Großherzogthum Hessen werden die Vereinsstatuten nachstehend zur öffent­lichen Kenntniß gebracht und zu Beitrittserklärungen mit dem Bemerken eingeladen, daß solche jederzeit auf meinem Bureau gerne entgegen genommen werden.

Gießen den 12, November 1846, Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen

Prinz.

Statuten

des

Central-Vereins

der

Wohlthätigkeits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschaften

im

Großherzogthum Hessen.

§. 1.

Zweck des Vereins.

Der Zweck des Vereins ist: durch wohlwollende Verbindung der in dem Großherzogthum Hessen be­reits bestehenden oder sich noch bildenden Wohltbätigkeits-Anstalten und gemeinnützigen Gesellschaften deren Bestrebungen in dem ganzen Umfange des Großherzogthumö immer mehr fördern zu helfen.

§. 2.

Gegenstände und Umfang der Fürsorge.

Die Fürsorge des Vereins umfaßt jedes Alter der hülfsbedürstigen Klassen des Volkes und schließt keinen Gegenstand der Jugenderziehung, Volksbildung, Armenpflege und Wohlthätigkeit aus, welcher bisher von einzelnen Anstalten und Gesellschaften des Landes erstrebt und gefördert worden ist, oder wozu Zeit und Bedürfniß auffordern.

§. 3.

Mittel und Wege.

Der Verein erstrebt diese Zwecke durch folgende Mittel: Er sucht

1) zu Begründung neuer Wohlthätigkeits-Anstalten da, wo sich das Bedürfniß ergibt, anzuregen; wobei es jedoch nicht die Absicht ist, die so in's Leben gerufenen Anstalten selbst zu verwalten.

Auch versteht es sich von selbst, daß solche Anstalten, in soweit sie bisher einer Staats-Geneh­migung bedurften, solche auch fernerhin selbst einzuholen haben, und erst nachdem sie solche erbalten haben in Wirksamkeit treten dürfen. ' '

2) Die dem Vereine zufließenden Geldeinnahmen zu Unterstützungen auf die seinem allgemeinen Zwecke oder bei außerordentlichen Verwilligungen, auf die der Absicht der Geber entsprechende Weise zu verwenden. ' ' '

3) Das Land und seine Bewohner in Beziehung auf ihre Verhältnisse und Bedürfnisse, insofern dieselben im Zwecke deö Vereins liegen, in allen Theileu möglichst vollständig kennen zu lernen.

4) Nachrichten zu sammeln über die im In- und Auslande bestehenden wohlthätigen Anstalten und Gesell­schaften, deren Zwecke und Erfolge zu prüfen und so die Mittel zu erforschen, wie dem Zwecke der Fürsorge für das Wohl der Hülfsbedürstigen am wirksamsten entsprochen werden kann.