Ausgabe 
13.6.1846
 
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1) Die Wochenmärkte finden Dienstags und Freitags, insofern auf solche keine Feiertage fallen, in der hiesigen Stadt auf dem sogenannten Kornmarkte in jeder Woche statt. -

2) Alle in die hiesige Stadt eingebracht werdende Victualien dürfen nur auf diesem Platze aufgestellt und

feilgeboten werden.

3) Es ist ein Marktmeister ernannt worden, welcher den Verkäufern die Plätze anweisen und darauf sehen wird, daß nur gute Victualien zum Verkaufe ausgcboten, dagegen solche, welche ohne Nachtheil für die Gesundheit der Menschen nicht genossen werden können, weggenommen und daß die Verkäufer derselben zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden.

Dieser Marktmeister, dessen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist, übergibt nach der Besich­tigung der zmn Verkaufe bestimmten Victualien einem jeden Verkäufer einen nur für den nämlichen Tag gültigen Marktschein, wofür der Letztere an denselben Einen Kreuzer zu bezahlen hat, und dage­gen der Marktmeister verbunden ist, für solche Verkäufer, die nicht ihre eigenen, nach den hiesigen

Maasen und Gewichten richtig gestellten Waagen und Maasgeräthe besitzen, dergleichen in so hinläng­licher Anzahl zum Gebrauche aufzuhängen, daß keine Störung für das schnelle Ein- und Verkaufen

hierdurch verursacht wird, und ferner für alle Verkäufer die nöchigen Bänke, Tische und Gerüste

aufzustellen.

Der Marktmeister ist verpflichtet, vom 1. April bis 1. October des Morgens 6 Uhr, und vom 1. October bis 1. April mit Tagesanbruch auf dem Wochenmarkte zu erscheinen, um die erforder­lichen deßfallsigen Anordnungen zu treffen.

4) Vom 1. April bis zum 1. October dürfen vor 10 Uhr u. vom 1. October bis 1. April vor 11 Uhr deS Morgens keine Hocken oder Wiederverkäufer Victualien einkaufen, nach dieser Zeit ist denselben dies gestattet; desgleichen diesen sowie allen übrigen Verkäufern, insofern sie mit Markffcheinen ver­sehen sind, ist das Hausiren nach dieser Zeit in hiesiger Stadt erlaubt.

5) Das Hausiren an anderen als den dazu bestimmten Wochentagen ist verboten, ebenso der Ankauf von Victualien durch Wiederverkäufer an den Markttagen auf den Wegen nach der hiesigen Stadt und überhaupt in deren Umgegend, soweit die Gemarkung sich erstreckt.

Das Feilbieten und Hausiren mit frischem Gemüse und Obst ist unter Beobachtung der oben er­wähnten Vorschriften ausnahmsweise an jedem Tage der Woche gestattet.

6) Wer gegen diese Vorschriften handelt, und namentlich den Anordnungen des Marktmeisters nicht unbe­dingte Folge leistet, verfällt in eine von dem Herzog!. Stavtschultheißen zu erkennende Strafe von 12 kr. bis zu 1 fl. 48 fr., wovon der Denunciant die Hälfte als Anzeigegebühr erhält.

Herborn, den 19. Mai 1846.

Herzoglich Nassauisches Amt

R u l l m a n n.

Besondere Bekanntmachung.

979) Es dient hiermit zur Nachricht, daß sich das Bureau der Stadt-Einnehmerei von heute an in dem Hause des Herrn Fruchtbändlers Kahn auf dem Marktplatze befindet, und daß daselbst nur Zahlungen an den bisherigen Geschäftstägen Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag

des Vormittags geschehen können.

Gießen den 8. Juni 1846.

Enders

Versteigerungen.

993) Montag den 22. Juni d. I., Nachmittags 2 Uhr,

soll auf hiesigem RathbauS das zum Nachlaß der Witrwe des Johannes Loth 1r dahier gehörige Wohnhaus:

I/798 SsHKlstr. Hofraithe in der Schloß­gasse

nochmals öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen am 9. Juni 1846.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Haberkorn.,

992) Dienstag den 16. d. M., sollen in der Behausung des Joseph Beyfuß dahier, die von dem verstorbenen Aron Amsterdam nachge­lassenen Mobilien, bestehend in Möbeln, Weißzeug, Bettzeug, Messing und Zinn, an die Meistbietenden öffentlich versteigert werden.

Gießen den 8. Juni 1846.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl.