351

Bekanntmachung.

Den Cours der fremden Münzsorten im Großherzogthum betreffend.

Ich finde mich veranlaßt, den Artikel 1. der Allerhöchsten Verordnung vcm 16. Februar 186 , wonach. b£>. yer60tcn ist, den Preußischen und Kurbessischen Tbalcr mit seinen Unterabihel- lunqen, sowie irgend eine andere kurefäbigc Münze, in einem böberen Wertbe als Zav g anzubieten oder auszugeben, als sie in der auf Allerhöchsten Befehl erlassenen Bckannlmach g vom 31. Dccember 1837 tarifirt worden ist" hierdurch einzuschärfen.

Gießen am 1. Juli 1846.

Der Gr. Hess. KrciSratö des Kreises Gießen.

P r i u___-

Gießen den 1. Juli 1846.

1)

renken beizuschließen.

3) Zn den Tagebüchern sind die Namen der alten und neuen Besitzer vollständig und so zu schreiben, wie sie auf dem neuesten Steuer»

Edictalladungen.

1140) Die Jntestaterben des in der Lahn ertrun­kenen Wilhelm Wagner aus Großenbuseck haben de» Nachlaß desselben unter der Rechlswohlthat des Inventars angetrrten. Es werden daher alle, welche Ansprüche an diesen Nachlaß zu haben ver» meinen, hiermit aufgefordert, dieselben hinnen 4 Wochen so gewiß allhicr anzuzeigen, als sonst die* selben unberücksichtigt bleiben.

Giessen den 30. Juni 1846.

Großh. Hess. Landgericht daselbst. Ploch.

1144) Der etwaige Besitzer einer Schuld- und Pfand-Verschreibung, ausgestellt am 18. April 1818 über 50 Rthlr. Darlelm zu 5 % Zinsen von Con­rad Adler und Ehefrau, Anna Maria, geborne Wolf zu Wippershain, zu Gunsten des Schu­machers Abraham Hagemann dahier, welcher mit einer Klage auf die Zinsen abgewiesen, und dem hinsichtlich des Capitals ewiges Stillschweigen auferlcgt worden, wird hierdurch aufgefordert, solche so gewiß im Termin den 12. August d. I. Vormittags 11 Ubr dahier vorzulegen, als sonst der Eintrag im General - Währschafts - und Hy« potbekenbuche gelöscht werden wird.

Hersfeld den 25. Juni 1846.

Kurfürstliches Landgericht. Bechtel.

Polizei-Verfügung.

Betreffend das Begießen der Straßen bei heißer trockener Witterung.

So lange die heiße und trockene Witterung anhält, haben die nach Maasgabe des Regula rv vom 9. August 1843 zur Straßenreinigung verpflichteten Personen auch dafür besorgt zu sew, vav Straßen und Wege in derselben Ausdehnung wie die Straßeurcinigung zu geschehen hat, taflua) zweimal lind zwar Morgens zwischen 6 und 7 Uhr und Abends zwischen 7 und 8 Uhr nut reinem Wasser begossen werden.

Jeder Unterlassungsfall zieht eine Strafe von 30 Kreuzern nach sich.

kheilen.^ie aK,baIb ÜT Ihren Gemeinden

bekannt machen lassen, daß die Tagebücher über die Bcsitzwechscl der Immobilien mit Ende des Monats Juli geschlossen werden, und daß daher alle Eigenthums-Urkunden vor Ablauf dieses Termins Ihnen zum Ein­trag und dem demnächstigcn Ab - und Zu- schrciben vorzulcgen seien, widrigenfalls die alten Besitzer die Steuer auch im Jahr 1847 fortcntrichten müssen.

2) Die Tagebücher selbst wollen Sie nach Ab­lauf des Termins gehörig abschließen und nebst Urkunden an mich einsenden. Bei gctheilten Grundstücken sind Meßbriefe so wie Nachweis über den Abkauf der Grund«

Besondere Bekanntmachung.

Der ,;

Gr. Steuer - Commifsariats - Vlcar Butz in Gießen

an

die Gr. Bürgermeister des Steuerbezirks Greßen. betr.: die Stenerregulirung für das Jahr 1847.

In Bezug auf die bevorstehende Steuerreguu- rung für 1847 habe ich Ihnen Folgendes mrtzu-

Dcr Gr. Hess. Kreisrath dcS Kreifes Gießen.

P r i n z. _