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Zu jf St. G. 8219. 6^ßen am 1. Julr 1846.

Betreffend: Den An- und Wiederverkauf von Schwytzer-Vieh.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

Gr. Bürgermeister des Kreises

sämmtliche

Gebrauch zu machen.

Prinz.

»ch mache Sie auf die in der Gr. Zeitung vom 29. d. Mts. erschienene, hierunter abgedruckte, Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des landwirthschaftlichen Vereins für Oberbessen, burburcb tntter der Empfehlung aufmerksam, den Inhalt derselben alsbald zur Kenntu.ß ter Angel origen sm Gemeinden zu bringen, auch geeigneten Falles von dem Anerbieten des Vereins für die Gemeinden selbst

Bekannt m a d) u n g.

An die Bewohner der Provinz Oberhessen, den Ankauf von Zuchtstreren in der Schwerz, pro 1846, betreffend.

1) Der diesjährige Ankauf von Schweizer Vieh für Rechnung und durch Vermittelung des landw. Vereins von Oberhessen, soll sich lediglich auf Zuchtstiere beschränken., ....

2) Der Ankauf der Stiere soll nicht blos für Rechnung des landw. Vereins, zum Zweck desWE>> Verkaufs, sondern auch auf feste Bestellungen von Privaten und Gemeinden, und zwar unter oc- freiung von einem Beitrag zu den Reisekosten ausgedehnt werden.

3) Feste Bestellungen von Privaten und Gemeinden werden sowohl auf die schwarzbraune Tchwyyer (Rigi) als wie auch auf die Berner Raee angenommen. ,

4) Der landw. Verein übernimmt wie in vorderen Iabren die Besorgung des Einkaufs und des Transports, die Vertbeilung des Viehes, den Einzug der Gelder und Rechnungsablage.

5) Als Anhaltspunkt über den ungefähren Preis eines 1% bis Ljäbrigen Stiers, beider Sorten, können 100 si. nebst 25 ft. Transportkosten angenommen werden. ,

6) Vor dem Antritte der Reise und jedensalls vor dem 25. Juli dieses Jahres ist für jeden von Privaten und Gemeinden bestellten Stier eine Einzahlung von 100 fl. zur Vereinsfasse zu leisten.

7) Die gesammten Bestellungen mit Einschluß des Ankaufs des landw. Vereins, werden als von einem Consortium ausgehend betrachtet, so, daß wenn ein oder das andere Tbicr verunglücken sollte, der Schaden gemeinschaftlich getragen wird. ,

8) D e Vertheilung der Stiere geschieht in der früheren Art Zuerst wird der Durchschnitt des An- schaffnngsstreißes eines Stieres ermittelt und dann nach Verhältniß der Gcsammtkosten jeder ein­zelne Stier tarirt. \

9) Diejenigen Privaten und Gemeinten, welche feste Bestellungen gemacht und ihre Einzahlung ge- leistet hatten, haben die Auswahl unter sämmtlicben Thicren gegen Uebernahme des Taxations- Preises für das betr. Tbier. Werden die Subscribenten bei dieser Auswahl unter sich einig, so wirkt der Verein nicht weiter ein, können sie sich aber nicht vereinigen so entscheidet für den Bezug der einzelnen Tbiere das Loos, oder es tritt eine Versteigerung der Tbiere unter den Subscriben- ten ein; ein etwaiger Mindererlös gegen die Taxationspreise sämmtlicher, von Privaten und Ge­meinden ausgewählten Tbiere, wird nach Verhältniß der Steigprrise aus dieselben vertbeilt.

10) Wer sich von der Annahme der bestellten Tbiere ausschließen will, verzichtet damit von selbst aus die geleistete Einzahlung.

Diejenigen verehrlicheu Ortsvorstände, deren Gemeinden zwar keine feste Bestellungen und Einzah­lungen machen, aber doch bei der Versteigerung der von dem Vereine angekauften Tbiere z» concur- riren die feste Absicht baden, werden dringend ersucht, dem Vereinsvorstand dcsbalb Anzeige zu machen, um die Stärke des Ankaufs soweit thunlich hiernach bemessen zu können.

Unter Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 14. Mai v. I. müssen wir schließlich noch ausdrück­lich bemerken, daß alle Bestellungen und Einzahlungen, welche nicht am 25. Juli bei uns selbst ein­gegangen sind, außer aller Berücksichtigung bleiben müssen.