Ausgabe 
24.1.1844
 
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für -ie Stadt und den Kreis Gießen.

JV1 7. Mittwoch den 2'1, Januar.

Inhalt des Grosih. Hess. Regierungsblattes Nr. 3. vom 18. Januar 1844.

1) Bekanntmachung, Verhütung von Unglücksfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen betreffend. 2) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskaffe dahier im Jahre 1844 betreffend. 3) Bekanntmachung, die Umlage zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemcinde zu Wimpfen für 1814 betreffend. 4) Uebersicht der für daS Jahr 1844 genehmigten Unilagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des Landbezirks des Kreises Mainz. 5) Uebersicht der für das Jahr 1844 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des Kreises Alzey. 6) Uebersicht der für das Jahr 1844 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden von Kastel und Kostheim, im Stadtbezirk des Kreises Mainz. 7) Namensvcränderung.. 8) Dienstnachrichten. 9) Cha- raktercrtheilung. 10) Dienstentbindung. 11) Versetzung in den Ruhestand. 12) Stcrbfälle.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Die als Nachtrag zur Allerhöchsten Verordnung vom 19 Juli 1842 im Großb. Hess. Regierungs- blatte jüngst erschienene Bekanntmachung wird durch nachstehenden Abdruck noch besonders veröffentlicht. Gießen am 20. Januar 1844.

Ter Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

In dessen Abwesenheit

Z u l e h n e r, Gr. Polizeirath.

Bekanntmachung,

Verhütung von Unglücköfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen betreffend.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel und Entfernung erhobener Anstände wird hiermit in Bezug auf die im §. 8 der Verordnung vom 19. Juli 1842, Verhütung von Unglücksfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen betreffend, (Nr. 26 des Regierungsblatts von 1842) enthaltene Be­stimmung nachträglich verordnet, daß in Fällen, wo Fuhrleute vor den Wirthsbäusern, in welchen sie eingckchrt sind, ihr Fuhrwerk die Nacht über auf der Straße ohne Laterne, oder ohne die Wagendeichsel gehörig aufgezogen und verwahrt zu haben, stehen lassen, das einschlagcnde Polizeigericht auf die desfalls erhobene Denunciation die in dem §. 15 der erwähnten Verordnung angedrohte Polizeistrafe von 30 fr. bis 5 fl. jedesmal gegen den Wirth und nicht gegen den Fuhrmann zu erkennen hat, daß jedoch dem Wirthe der Rückgriff gegen den Fuhrmann Vorbehalten bleibt, zu welchem BeHufe die Denuncianten angewiesen werden, in vorkommenden Contraventionsfällen den Wirth und den Fuhrmann, sobald als möglich, davon in Kenntniß zu setzen, daß die Denunciation erfolgen werde, damit der Wirth hierdurch Gelegenheit erhält, seinen Regreß gegen den Fuhrmann zu nehmen.

Darmstadt, am 20. Decewber 1843.

Aus allerhöchstem Auftrage.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. düThil.

v. R a ben a u.

Versteigerungen. "" Zwangswege öffentlich meistbietend versteigert

98) Donnerstag den 26. Januar l. I., Gießen den 16. Januar 1844.

Nachmittags 2 Uhr, Gr. Hess. Stadtgericht das.

sollen in dem Gasthaus zur Sonne zwei Pferde Müller.