Ausgabe 
19.6.1844
 
Einzelbild herunterladen

sAnzcigeblatt für -je Stadt und den Kreis Gießen.

Mittwoch den 19. Juni. ISO*

Amtliche Bekanntmachungen.

Ich finde mich veranlaßt, nachstehende, unterm 26. Marz 1839 erlassene und bereits veröffentlichte polizeiliche Anordnung hierdurch einzuschärfen.

' ei** " 18' 3mi 18' $c, er. fxff. Kr.i«-°,h d-« MH W-k-n.

Prinz.

1.

Aste Spiele der Jugend - ohne Unterschied - wobei eine Berührung der Kirchengebäude oder ihres Zubehörs Statt findet, das unnölhige Betreten der K.rchentreppen und das Verweilen auf denselben die Verunreinigung gedachter Gebäude und ihrer nächsten Umgebung, sowie jeder Ucbertreter, sowie für jede einzelne Contravcntion mit 1 fi. 30 fr. bis 5 fl. ^tiase geaindet.

2.

Nlabrend der Dauer des Gottesdienstes darf auf den Straßen und anderen öffentlichen Orte» weder gespielt, gelärmt, noch sonstwie eine störende Ungebühr verübt werden. Eben,o baden wabrcnd der Abhaltung religiöser Feierlichkeiten, Schlitten und andere Lärmen und Aufsehen erregende Fahr, teil nnd Züge !C., innerhalb des Stadtgebietes, zu unterbleiben. , ,

Uebertrctungcn dieser Bestimmungen werden an jedem einzelnen ^heilnehmer mit 2 o fi. bestraf«.

3.

«Erboten ist ferner das höchst störende, aus bloser Neugierde oder Muthwillen Statt findende, sich schnell aus einander folgende Ein- und Auslaufe» während des kirchlichen Gottesdienstes und unterliegt einer Geld-Strafe von 1 3 fi.

Bei Leichenzügen ist in den Straßen, welche der Conduct passirt, sich alles Lärmens , Hin- rudrängeus und Nebenbergcbens zu enthalten. Diejenigen, welche, ohne zu dem Zuge eigentlich zu aebören mitzuqehen wünschen, haben sich demselben hinten paarweise anzuschließen; dagegen haben bloße Zuschauer" nur^ da, wo es der Raum gestattet und der Zug hierdurch ,n keinerlei Werse behindert S in angemessener Entfernung einen schicklichen Standpunkt einzunehmen und sich dabet ruhig und anständig zu verhalten. Auch müssen Re,ter und Fuhrwerke, welche dem Le.chenzuge, gleich­viel in welcher^ Richtung, begegnen, namentlich an engen stellen so lange anhalten, bis sie ohne Störung der Ordnung des Conductes weiter ziehen können.

Diesen Bestimmungen Entgegenhandelnde verfallen in eine Strafe von 1 fl. 30 fr. o fi.

5.

Auf dem Kirchhofe selbst hat bei Beerdigungen Rnbe und Anstand zu herrschen. Uni das Grab ist ein hinlänglich freier Raum zu belassen, damit die Leicheubegle,ter ungehindert einen Kreis Kt können, innerhalb dessen die Geistlichen fungier». Wer hier die Ordnung, nameu sich durch Verdrängen, Drücken und Stoßen, oder auch auf sonstige Wege stört oder zu stören sucht, oder wer den, durch den hohen Ernst dieses religiösen Aktes so sehr gebotenen Anstand durch irgend eche Ungebühr, wie z. B. durch Tabakrauchen und M-tbringen von Hunden -c verletzt oder zu verletzen ucht, verwirkt eine Strafe von 3-5 fl. Außerdem werden bei Lerchenbestattungen Kinder unter fünf Jahren nicht zngelaffen und größere nur unter der Aufsicht von Erwachsenen.