Ausgabe 
16.10.1844
 
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Anzeigeblatt

für die Stadt und den Kreis Gießen.

J|£ 83. Mittwoch den 16. «ctober. ISO.

Polizeiliche Bekanntmachung.

28) Eine Kette

ein Sacktuch,

ein Packerhakcn und

ein Schulbuch Naturgeschichte

sind gesunden, sowie

mehrere Enten,

ein Jagdhund und

ein Schwein ,

dahier ausgcsaugeu und in Verwahrung genommen worden und ist das Nähere aus Gr. Poltzewureau zu erfahren.

Gießen am 14 October 1844

Ldictalladung.

1720) Johann Melchior Volzel von Wieseck entlehnte im Jahre 1787 von Johann Adolph Flett in Gießen ein Capital von 35 fl. und ver­pfändete hierfür zwei Grundstücke.

Gießer Gemarkung:

'li4 76 Rth. Acker, stößt auf die Marburger Straße,

23 Rth. 8 Sch. Wiese auf der Aue.

2 Da diese Hypothek in dem Hypothckenbuche der Stadt Gießen noch ungelöscht steht, das Ca­pital abgetragen, die Obligation aber abhanden ge­kommen sein soll; so werden auf Anrufen dcö jetzigen Eigenthümcrs der beiden Grundstücke alle diejenigen, welche die Obligation besitzen und dar­aus Ansprüche bilden könnten, aufgefordert, diese sogewiß binnen 6 Wochen dahier anzuzeigen, als sie sonst damit ausgeschlossen und der Eintrag ge­löscht werden wird.

Gießen den 8. August 1844.

Gr. Hess. Stadtgericht daselbst. Müller.

Besondere Bekanntmachungen.

1718) Montag den 21. d. M. eröffnet der Rekrutirungs-Rath seine Sitzungen, um die auf das Rekrutirungsgeschäft für 1844 sich beziehenden Re­klamationen zu erledigen. Mit dem 25. d. M. wer­den diese Sitzungen geschlossen und spater ange­

brachte Gesuche nicht mehr angenommen. Rekla­mationen wegen körperlicher Gebrechen, welche aus der bloscn Untersuchung von den Aerzten nicht mit Vcrlässigkcit erkannt werden können, wie z. B. Harthörigkeit, fallende Sucht u. s. w., müssen durch glaubhafte Zeugnisse der Geistlichen, Schul­lehrer, Ortsvorstände und der die Reklamanten etwa behandelt habenden Acrzte belegt werden. Ansprüche auf Versetzung in das Depot finden nur dann Berücksichtigung bei dem Rekrutirungs-Rathe, wenn solche bei der Rekrutirungs-Commission schon angebracht worden, oder wenn die Verhältnisse, welche einen nachträglichen Depotanspruch begrün­den sollen, erst nach der Rekrutirung eingetrcten sind.

Wer wegen körperlicher Leiden reklamkren will, muß mir einem Signalement versehen sein, wel­ches die Bürgermeisterei ausstellt. Auch werden Reklamationen, bei denen die Erfordernisse nicht sämmrlich erbracht sind, nicht beachtet.

Zur Erledigung der Reklamationen aus dem Kreise Gießen ist der 25. October bestimmt.

Sollte einer der Betbeiligten über den Sinn dieser Bestimmungen in Zweifel sein, so werde ich mündliche Belehrungen bereitwillig ertheilen.

Gieße» den 11. October 1844.

Der Gr. Hess. Bürgermeister Gg. Reiber.

1709) Diejenigen, die ihren Bedarf von Ei­chen-Bau- und Werkholz ans der Freiherr). v. Rauischen Waldung bei Rauischholzhausen beziehen